Examensinfo Ausgabe 2/2008

 26.06.2008
In diesem Monat werden wir Sie wieder über Examensklausuren der Vormonate informieren und Ihnen Hinweise zu prüfungsrelevanten Themen für Klausuren und das Mündliche im 1. und 2. Staatsexamen geben.

Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unsere aktuellen Veranstaltungstipps bei "JurRum" und würden uns freuen, Sie in der einen oder anderen Veranstaltung begrüßen zu dürfen.

Allen Punktekämpfern gutes Gelingen!

Mit besten Grüßen

Dr. Waltraud Nolden & Team
JurRum – Juristisches Repetitorium
Zitat des Monats
"Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer." (Chinesisches Sprichwort)

Aus dem 1. juristischen Examen, diesmal aus zwei mündlichen Prüfungen:
I. 12.04.08

1. Strafrecht, Prüfer: Richter Rahberg

Zur Person:

Richter Rahberg ist ein umgänglicher, sympathischer, hilfsbereiter Prüfer, der allerdings vornotenorientiert ist. Er führt den Prüfling gut durch die Prüfung und gibt ihm die Möglichkeit eventuelle Fehler zu korrigieren.


Zur Prüfung:

Erster Fall: A ist Geschenkartikelhändler. Im Weinachtsgeschäft verkauft er aus China importierte Weihnachtspyramiden zu einem angemessenen Preis. Am Verkaufsstand hängt ein Schild auf dem die "echten" Weihnachtspyramiden angepriesen werden. T kauft eine dieser Pyramiden, allerdings in dem Glauben, dass es sich um eine echte aus dem Schwarzwald handelt, da "echte" Weihnachtspyramiden ihres Wissens nach immer aus dem Schwarzwald stammen. Als sie zu Hause ist bemerkt sie, dass diese nicht im Schwarzwald, sondern in China angefertigt wurde. Daraufhin geht T wieder in das Geschäft des A, unterstellt ihm er würde billige Nachahmungen verkaufen und will ihr Geld zurück. A erwidert, dass die Pyramide ihr Geld wert sei, was der Wahrheit entspricht. Er bitte die T das Geschäft zu verlassen, als diese sich weigert, drückt A die T mit Wucht gegen die Wand. T trägt Prellungen davon.

Strafbarkeit des A?


Lösung: Den Problemschwerpunkt dieses Falles bildet die Prüfung des § 263 StGB. Fraglich ist, ob T einen Schaden erlitten hat, da die Pyramide ihr Geld wert war. Der BGH hat in Fällen, in denen der Verkehrswert einer Gegenleistung rein rechnerisch dem des Getäuschten entspricht drei Fallgruppen des persönlichen Schadenseinschlags gebildet: 1. Die Leistung kann nicht in vollem Umfang zu dem vertraglichem Zweck oder in anderer zumutbarer Weise genutzt werden. 2. Das Opfer wird durch die eingegangene Verpflichtung zu einer vermögensschädigenden Maßnahme (ZB. Kredite) genötigt. 3. Das Opfer kann in folge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen, um seinen alltäglichen Verbindlichkeiten nachgehen zu können oder eine angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung betreiben (das Opfer verliert Haus und Hof). Hier ist keine dieser Fallgruppen einschlägig, allerdings wird ein Fall des persönlichen Schadenseinschlags vom BGH auch dann angenommen, wenn der Käufer einer Sache, nur aufgrund besonderer Herkunfts- oder Beschaffenheitsangaben einen höheren Preis für die Sache zahlt, aber kein gleichwertiges Äquivalent erhält. Die Weihnachtspyramiden des A sind importiert und haben auch einen angemessenen Preis. Die Bezeichnung "echte" Weihnachtspyramiden schadet in diesem Fall nicht, da T ein gleichwertiges Äquivalent für den gezahlten Preis erlangt hat. Damit ist der T kein Schaden entstanden. A hat sich nicht gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.


Zweiter Fall: A will sich über die soeben stattgefundene Situation einen rechtlichen Überblick verschaffen und geht in eine juristische Fachbuchhandlung. Dort nimmt er einen Strafrechtskommentar aus dem Regal und verlässt mit dem Kommentar in der Hand den Buchladen. Zu Hause angekommen, liest er bei den einschlägigen Paragrafen nach. Nachdem er sich nun einen Überblick verschafft hat, geht er mit dem Kommentar zurück in die Buchhandlung und stellt ihn unbemerkt zurück ins Regal. A hatte von Anfang an die Absicht das Buch wieder zurück zu geben. Das Buch ist absolut unversehrt geblieben.

Hat A sich gemäß § 242 StGB strafbar gemacht?


Lösung: Der Problemschwerpunkt dieses Falles liegt in der Abgrenzung von Diebstahl zur straflosen Gebrauchsanmaßung. Dieses ist bei dem Enteignungsvorsatz, der negativen Komponente der Zueignungsabsicht, zu prüfen. Eine straflose Gebrauchsanmaßung liegt vor, wenn die unbefugte Benutzung der Sache schon im Zeitpunkt der Wegnahme mit dem Willen erfolgte, den rechtmäßigen Zustand baldig wieder herzustellen. Entscheidend hierbei ist, dass bei der Sache kein Identitätswechsel und keine wesentliche Wertminderung stattgefunden hat. Zudem darf die Sache nicht mit Eigentumsleugnung an den Berechtigten zurückgegeben worden sein.

A hatte von Anfang an die Absicht das Buch nach dessen Benutzung zurück in das Regel des Buchladens zu stellen. Durch die Benutzung fand auch keine Wertminderung des Buches statt. Somit liegt kein Enteignungsvorsatz, sondern lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung vor. A hat sich nicht gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.


2. Zivilrecht, Prüfer: Richter Braun

Zur Person: Richter Braun ist, entgegen häufiger negativer Beschreibung in Protokollen, ein sehr netter, geduldiger und entgegenkommender Prüfer, der sein Bestes tut, um dem Prüfling etwaige Nervosität zu nehmen.


Zur Prüfung:

Da in dieser Prüfung jeweils sehr von den gestellten Fällen abgewichen wurde, werden nur die Prüfungsschwerpunkte dargestellt.

Schwerpunkte: - Prokura

- Auslegung von Willenserklärungen / Verträgen

- Deliktsrecht


3. Öffentliches Recht, Prüfer und Vorsitzender: Richter Flege

Zur Person:

Richter Flege ist zwar ein umgänglicher, auch sympathischer Mensch, führt aber schlecht durch die Prüfung, verwirrt den Prüfling und ist vornotenorientiert.


Zur Prüfung:


Fall: Richter Flege stellte sozusagen einen Fall aus dem wahren Leben, eine Geschichte die seinem Nachbarn widerfahren ist. Dieser kaufte ein Grundstück in Herford und beantragte eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus. Diese bekam er auch und fing an zu bauen. Da er allerdings etwas Abstand zu den anderen Häusern haben wollte, errichtete er es auf der anderen Seite des Grundstücks. Was er nicht wusste war, dass mitten durch sein Grundstück die Gemeindegrenze verlief und er nun unwissentlich auf dem Teil der Nachbargemeinde gebaut hat. Dazu muss man sagen, dass das Grundstück auf dieser Seite nur aus Wald und Wiese bestand. Die Nachbargemeinde erließ eine Abrissverfügung. Zu prüfen war, ob diese rechtmäßig ist.


Lösung: Da das Einfamilienhaus im Außenbereich errichtet wurde und keine Sondergenehmigung vorlag, erging die Verfügung rechtmäßig.


2. Fall: A stellte seinen PKW vor seiner Flugreise im Parkhaus des Flughafens ab. Ein Flughafenmitarbeiter stellte fest, dass der PKW nicht verschlossen war und dachte, dass nur ein Fachmann, aufgrund der Zentralverriegelung ihn wider verschließen könne. Dieser wurde dann beauftragt. Der Kostenbescheid ging dem A zu.

Ist der Kostenbescheid rechtmäßig?


Lösung: Der Fall ist nachzulesen in der RÜ von Februar 2008.





1. Strafrecht, Prüfer: Kubink

Zur Person: Herr Kubink ist ein sehr theoretischer, aber durchaus umgänglicher Prüfer, der fair in der Notengebung ist.


Zur Prüfung: Schwerpunkte: - Allgemeine Strafrechtstheorien (die ersten Seiten des Wessels)

- Fahrlässigkeit

- StPO


2. Zivilrecht, Prüfer: Hansel

Zur Person: Herr Hansel ist ein unfreundlicher, konfuser Prüfer.


Zur Prüfung: Schwerpunkte: - Mietrecht

- Kaufrecht

- Bereicherungsrecht

- ZPO


3. Öffentliches Recht, Prüfer / Vorsitzender: Weismann

Zur Person: Herr Weismann ist ein sehr freundlicher, ausgezeichneter Prüfer, den sich jeder Student wünschen kann.


Zur Prüfung: Schwerpunkte: -Verwaltungsprozessrecht

- FFK

- Polizei- und Ordnungsrecht

- Grundrechte

Examens-Newsticker
I. Zivilrecht

BGB AT: Treuwidriges Berufen auf "Ohne-Rechnung-Abrede" (BGH, Urteil vom 24.4.2008, VII ZR 42/07)

Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.

Volltext: www.bundesgerichtshof.de

II. Strafrecht

StR BT: Vorgeburtliche Einwirkung als Schwangerschaftsabbruch (BGH, Urteil vom 2.11.2007 – 2 StR 336/07) Beck RS 2008, 01253

Bei der Abgrenzung der Tötungsdelikte nach §§ 212 ff. StGB und des Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB hat der BGH (NRÜ 2008, 172, 174) das systematische Argument herangezogen. Auch nach dem Fortfall des § 217 StGB folge aus der Systematik die Differenzierung "der §§ 212 Abs. 1, 222 StGB einerseits und des § 218 Abs. 1 StGB andererseits, welche den Beginn des Menschseins mit der Folge der Anwendbarkeit der Tötungstatbestände erst an das Ende der Schwangerschaft, also die Geburt" lege. Da nach § 8 StGB die Opferqualität bei Einwirkungsbeginn maßgeblich ist, bejahte der BGH bei der vorgeburtlichen Einwirkung auf eine Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch auch wenn das zu diesem Zeitpunkt selbständig lebensfähige Kind erst nach der Geburt verstorben ist.

Volltext: Beck RS 2008, 01253

III. Öffentliches Recht

Verfassungsrecht: Ehrenamtliche Richter und Verfassungstreue (BVerfG, Beschluss vom 6.5. 2008 – 2 BvR 337/08)

Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Im Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht seines Amtes. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Mitglied einer Rockband sei, die seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei. Das Landesarbeitsgericht kam in Auseinandersetzung mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band zu dem Schluss, dass diese Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar, die seine Amtsenthebung rechtfertige. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Volltext: www.bundesverfassungsgericht.de

JurRum aktuell (Juli-September 2008)
I. Nomos-RÜ

Seit Anfang des Jahres ist eine neue Rechtsprechungszeitschrift mit dem Namen "Nomos-RÜ" auf den Markt gekommen. Die Autoren sind die alten Bearbeiter der RÜ von Alpmann-Schmidt. Die Qualität ist hervorragend und deckt alle examensrelevanten Themen der neuen Rechtsprechung ab. Haben Sie vor dem Examen 2 Jahre lang die NRÜ gelesen und ins Langzeitgedächtnis abgespeichert, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Sie die ein oder andere Klausur so oder in ähnlicher Form schon mal gelesen haben. Denn woher nehmen die Prüfer Ihre Sachverhalte, doch überwiegend aus der neuen Rechtsprechung! Sie werden auch ab und an Beiträge von mir (Dr. Nolden) finden. Durch diese Kooperation ist es mir gelungen für diejenigen, die ein Jahrsabonnement der NRÜ (59,- Euro inklusive Versand) über JurRum bestellen, einen Sonderbonus für Kursteilnehmer auszuzahlen. Näheres über die NRÜ können Sie auf folgender Internetseite finden:

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=6CDE1E88F06240868081AB0312170333&toc=beck-akademie.80

Dort haben Sie auch die Möglichkeit sich das Heft 1 anzuschauen. Also, verschenken Sie weder Geld noch die Chance auf einen besseren Examenserfolg und sprechen Sie mich an!

II. Justitia-Cup

JurRum beteiligt sich mit Sach- und Geldspenden am 28.6.2008 beim Justitia-Cup der Ruhr-Universität Bochum.

Besuchen Sie www.justitia-cup.de!

III. Neue Rechtsprechungstermine bei JurRum

ZR 26.6.2008 Dozent RA Siegl 14.30 – 17.30 Uhr Kursort: GE

ÖR 24.7.2008 Dozentin RA Nill 11.00 – 14.00 Uhr Kursort: DO

StR 25.7.2008 Dozentin Dr. Nolden 10.00 – 13.00 Uhr Kursort: HER

ZR 31.7.2008 Dozent RA Siegl 14.30 – 17.30 Uhr Kursort: GE

StR 11.8.2008 Dozentin Dr. Nolden 10.00 – 13.00 Uhr Kursort: HER

ÖR 22.8.2008 Dozentin RA Nill 10.00 – 13.00 Uhr Kursort: DO

ZR 28.8.2008 Dozent RA Siegl 14.30 – 17.30 Uhr Kursort: GE

StR 23.9.2008 Dozentin Dr. Nolden 10.00 – 13.00 Uhr Kursort: HER

ÖR 25.9.2008 Dozentin RA Nill 11.00 – 14.00 Uhr Kursort: DO

ZR 9.10.2008 Dozent RA Siegl 14.30 – 17.30 Uhr Kursort: GE

Prüfungssimulationen u. weitere Veranstaltungen: jederzeit auf Anfrage




Wir gratulieren allen unseren Kursteilnehmern, die in letzter Zeit ihre mündliche Prüfung erfolgreich absolviert haben, herzlich zum bestandenen Examen!



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