JurRum Newsletter Ausgabe 2/2009

 05.06.2009
In diesem Monat werden wir Sie wieder über Examensklausuren der Vormonate informieren und Ihnen Hinweise zu prüfungsrelevanten Themen für Klausuren und das Mündliche im 1. und 2. Staatsexamen geben.
Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unsere aktuellen Veranstaltungstipps bei „JurRum“ und würden uns freuen, Sie in der einen oder anderen Veranstaltung begrüßen zu dürfen.
Allen Punktekämpfern gutes Gelingen!

Mit besten Grüßen

Dr. Waltraud Nolden & Team
JurRum – Juristisches Repetitorium
A. Zitat des Monats


Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist. Graham Chapman 1941 – 1989, britischer Schauspieler, Schriftsteller und Komiker


B. Aus dem Examen


Hier das Protokoll eines unserer Studenten, der am 30.4.2009 seine mündliche Prüfung hatte:Prüferin Batke- Anskinewitsch Zur Person:Eine sehr nette Prüferin, die jedem seine Chance gibt. Sie ist relativ jung, so 36 würde ich mal schätzen und nicht unattraktiv. Jedenfalls ein guter Fang für die mündliche Prüfung !!! Zur Prüfung allgemein:Die Prüfung fing um 10 Uhr an nach dem Vorgespräch, welches von 9.15 Uhr bis 9.50 Uhr lief. Da wir nur 3 Kandidaten waren, entfiel die Mittagspause, und die Prüfung endete bereits um 13.30 Uhr. Es wurde zunächst Zivilrecht geprüft, dann gab es 10 min Beratungspause, dann Strafrecht, erneut 10 Minuten Beratungspause, dann ÖR, dann wieder 10 min Pause, dann die Wahlfächer und anschließend eine 15 minütige Beratungspause. Zur Prüfung im Besonderen: Der Sachverhalt des Falles lautete wie folgt: Ein Täter T ging mit einer Gaspistole, die allerdings nicht geladen war in eine Bank und hielt sie der Kassiererin etwa in einer Entfernung von zwei Metern vor die Nase. Dabei hatte er in der Hosentasche ein Klappmesser bei sich, von dem auch nach Sachverhaltsaufklärung durch die Ermittlungsbehörden nicht festgestellt werden konnte, ob T bewusst war, ein Messer bei sich zu haben oder ob er es schlichtweg beim letzten Mal in der Hosentasche vergessen hatte. Als er die Kassiererin aufforderte, sie solle ihm das Geld herausgeben, war diese so perplex, dass sie nicht reagierte und auch auf eine zweite Aufforderung starrte sie ihn nur an. Dann verließ der T den Tatort unverrichteter Dinge.


Die Frau Batke-Anskinewitsch fragte nun zunächst Kandidatin 1, wie sie den Fall lösen würde.


Kandidatin 1:"Es handelt sich hier um Raub, dann müsste eine fremde bewegliche  Sache vorliegen."Frau Batke-A. verzog hierbei die Miene, was eigentlich jedem klar sein müsste, klärte die beiden Fehler der ersten Kandidatin aber nicht auf und ließ sie den Raub durchprüfen und die Tatbestandsmerkmale definieren und subsumieren. Ich vermute, sie wollte der Wackelkandidatin die Möglichkeit geben, irgendwelche Dinge zu sagen, die dann Punkte bringen.Danach fragte sie die Kandidatin 2, was eine Nötigung sei und was der Grund der Strafbarkeit des Raubes ist, also welche Deliktsstruktur dem Raub immanent sei.


Kandidatin 2:"Nötigen ist, wie jemand unter Druck setzen, ähnlich wie Gewalt anwenden, also schlagen.".Hierauf schloss sich lautes Gelächter des Mitprüfenden Herrn Ziemßen an. Die Kandidatin kam völlig aus dem Konzept und verlor den Faden (eigentlich hatte sie den ja noch gar nicht gefunden).Wie auf heißen Kohlen wartete ich dann darauf, dran genommen zu werden und die mir wirklich einfach erscheinenden Fragen zu beantworten.


Frau Batke-A. fragte mich somit:"Können Sie die Missverständnisse vielleicht auflösen, Kandidat 3?".


Ich hierauf:"Zunächst handelt es sich hier um einen Versuch, da der Täter T ja unverrichteter Dinge aus der Bank gegangen ist. Zudem muss zwischen Raub und räuberischer Erpressung abgegrenzt werden, wobei nach meiner Ansicht hier nach beiden Meinungen, sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der herrschenden Literatur, eine räuberische Erpressung gegeben ist".


Frau Batke-A. zeigte sich hocherfreut und bat mich, die Abgrenzung vorzunehmen.


Ich hierauf:"Nach Rechtsprechungsansicht, welche für die Abgrenzung auf äußere Gesichtspunkte rekurriert, einen Raub also annimmt, wenn von außen besehen eine Wegnahme vorliegt, kommt vorliegend nur eine räuberische Erpressung in Betracht, da es ja noch von einem Gutdünken des Opfers O ankam, ob diese dem Täter das Geld gab oder nicht. Schließlich hatte T keine Ahnung, wo das Geld deponiert war. Er war somit auf die Mithilfe der O bei der Erlangung des Geldes angwiesen. Auf der anderen Seite will die herrschende Literatur, die die räuberische Erpressung als Selbstschädigungdelikt sieht, dass für die Bejahung der räuberischen Erpressung nach der Vorstellung des Täters (in der Versuchsvariante) dem Opfer bewusst ist, eine Mitwirkungshandlung vorzunehmen, damit der Täter an die Beute kommt. Demnach ist also eine Vermögensverfügung notwendig".


Frau Batke-A.:"Also es liegt eine räuberische Erpressung vor und diese auch nur im Versuch. Kandidatin 1, was ist nochmal der Schwerpunkt des Unrechts von § 249 StGB beziehungsweise, welche Tathandlung ist dem Raub inkorporiert?"


Kandidatin 1:"Also ich meine, da steht die Gewaltanwendung im Vordergrund. Das müsste dann auch die Tathandlung sein".


Frau Batke-A. wurde nun etwas ungehalten und gab die Frage an mich weiter: "Können Sie das mal auflösen?"


Ich dann wieder:"Die Tathandlung ist die Wegnahme in Zueignungsabsicht und unter Verwendung eines kausalen oder finalen Nötigungsmittels."


Frau Batkt-A.:"Alles klar, dann können wir ja endlich die §§ 253, 255, 22, 23 StGB prüfen. Würden Sie das machen, Kandidatin 2?"


Kandidatin 2:"Das Delikt war nicht vollendet und der Versuch ist strafbar. Zudem brauchen wir einen Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen".


Frau Batke-A. meinte nun: "wir können das hier mal etwas abkürzen, auch im Hinblick auf die Zeit ... Herr Kandidat 3, handelt es such hier um den einfachen Grundtatbestand?"


Ich hierauf:"T hatte eine Gaspistole, wenn auch ungeladen, dabei. Zudem hatte er ein Messer in der Hosentasche bei sich, das er zumindest mit sich führte. Für die Gaspistole würde ich, da sie ja objektiv ungefährlich ist und der schwere Raub im Hinblick auf die hohe Strafandrohung restriktiv auszulegen sein könnte, nur eine Scheinwaffe annehmen."


Frau Batke-A. brach hier das Gespräch in Bezug auf den konkreten Fall ab und fragte die erste Kandidatin, ob sie ihr abstrakt erklären könnte, wie man Konkurenzen im Strafrecht zu bilden hätte. Nach ein paar Ausführungen, wie zum Beispiel, Mord verdrängt den Totschlag und das nennt man dann Subsidiarität, gab sie sichtlich genervt die Frage an die Kandidatin 2 ab, die von Tateinheit und Tatmehrheit sprach und von den §§ 52, 53 StGB. Das brachte ihr wohl auch keine Punkte ein, denn Frau Batke-A. punktet eigentlich mit und hier tat sie es nicht. Dann ließ sie von den beiden Strafrecht-Wahlfachkandidatinnen ab, um mir die Chance zu geben, auf meine Punkte zu kommen.


Letztes Plädoyer meinerseits dann:"Man geht von Handlungseinheit aus, wenn ..." Dann wurde ich von der Prüferin unterbrochen und sie meinte, es verbliebe nur noch Zeit, die Arten der Konkurrenzen anzusprechen. Ich: "es gibt die formelle und die logische Subsidiarität, die Konsumtion und Spezialität."


Auch hier schnitt mit die Prüferin das Wort ab und wollte nur noch jeweils ein Beispiel für diese Gesetzeskonkurrenztypen wissen. Ich gab ihr das Beispiel der Wohnungseinbruchsdiebstahl für die Konsumtion, des Raubes und Diebstahls für die Spezialität des spezielleren Gesetzes, des Versuchs zur Vollendung für die logische Subsidiarität und der Unterschlagung für die angeordnete formelle Subsidiarität.


Frau Batke-A. gab sich zufrieden und schloss hiernach die Prüfung im Strafrecht ab. Das Wahlfach der beiden anderen Kandidatinnen folgte nunmehr, das war StPO. Die Prüferin nahm, wofür sie bekannt ist, den Fall als Aufhänger für ein paar ziemlich simple StPO Fragen, die sich alle nur um Prozeßmaxime drehten. Ich saß nur da und fragte mich, warum ich einst Arbeitsrecht genommen hatte. Die Fragen waren so einfach, die hätte man mit jedem StPO Skript- Inhalt auf den ersten drei Seiten lösen können. Alles in allem machbar und eine gute Prüferin, die zwar schnell vogeht und die Zeit vergißt, aber jedem seine Chance gibt, gut zu punkten.


Ich wünsche Euch viel Glück für Eure Prüfung !!!   Prüfer: Ziemßen Zur Person:


Sorry, aber mit Richter Ziemßen habt ihr keinen Glücksgriff gelandet. Er pervertierte mein mit Abstand stärkstes Fach in ein Desaster, um mich unter dem Vollbefriedigend zu halten.Es handelt sich um einen älteren Mann, eine typische Beamten-Person. Ich will nicht sagen verstaubt, aber ich kann mir vorstellen, dass er gern seine Untergebenen mobbt und an keinem ein gutes Haar läßt. Während der anderen beiden Prüfungen hat er ständig gelacht und die Arme verschränkt, um sein Mißfallen zu bekunden. Alles in allem, sehr unsympathisch und spielt sich in einer Prüfung, in der er nicht den Vorsitz hat auf als der Vorsitzende, was man auch später in der Notengebung gesehen hat.


 Der Sachverhalt:


V ist Eigentümerin eines Hauses in Düsseldorf. Sie vermietet das Erdgeschoss (Büroräume) für 800 € monatlich an M. In dem Vertrag zwischen V und M ist weder etwas über die Fälligkeit des Mietzinses, noch über die Überlassung an Dritte geregelt. Am 01.05.08 vermietet M für 200 € einen Raum an den U (RA), der darin eine Anwaltskanzlei eröffnet. M war hierbei klar, dass V seiner Vermietung an U nicht zugestimmt hätte - auch nicht, wenn er (M) ihr einen höheren Mietzins gezahlt hätte. U denkt, dass M Eigentümer ist, er hat keine Kenntnis von dem Mietvertrag zwischen V und M. Am 01.06.08 erfährt V von der Vermietung an U.


V begehrt von U die zwei bereits an M bezahlten Monatsmieten.


 Das Prüfungsgespräch:


Ihr müsst bei diesem Prüfer besonders vorsichtig sein, denn der oben genannte Fall ist in den Protokollen sehr häufig genannt. Aber er ändert oft den zu prüfenden Anspruch, womit also alles anders wird. Denn hier ging es eben nicht um die Räumung beziehungsweise die Herausgabe der Wohnung der V durch den U, sondern es ging um die Mietzahlung !!!


Ziemßen fragte Kandidatin 1:"Wie würden Sie nun hier zu prüfen anfangen?"


Kandidatin 1:"Ich würde einen Herausgabeanspruch oder einen Räumungsanspruch prüfen, also § 985 BGB oder 546 BGB".


Ziemßen:"Dann haben Sie aber die Fallfrage verkannt. Es ist hier weder Räumung noch Herausgabe der Mietsahe verlangt, sondern die Mietzahlung, also ein Geldanspruch". Kandidatin 2, was meinen Sie?"


Kandidatin 2:"Der Untermieter darf hier vom Mieter nicht eingesetzt werde, das sagt schon § 540 BGB, also ein gesetzliches Verbot".


Ziemßen:"Ein gesetzliches Verbot ... interessant: Kandidat 3, halten Sie § 540 BGB auch für ein gesetzliches Verbot ? Und was sind Ihrer Meinung nach gestezliche Verbote?".


Ich dann hierauf:"Gesetzliche Verbote sind solche nach § 134 BGB. § 540 BGB halte ich aber nicht für ein solches. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut eher eine Obliegenheit des Mieters, der, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, keine Untermieter bei sich aufnehmen darf".


Ziemßen:"Dann definieren Sie doch mal den Begriff der Obliegenheit".


Ich:"Obliegenheiten sind solche Pflichten, die der Vertragspartner gegen sich selbst begeht. Sie führen dann zur Einbuße von eigenen Rechten".


Ziemßen:"Das ist richtig... Und warum ist es auch richtig, dass § 540 BGB kein gesetzliches Verbot ist wie § 134 BGB?"


Ich wieder:"Also § 134 BGB ordnet qua lege an, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 540 BGB sagt dagegen nur, dass der Schuldner ein bestimmt Handlung nicht vornehmen soll, die die Durchführung des Vertrages erschwert".


Mit dieser richtigen Äußerung war denn auch meine Chance auf weitere Punkte vertan, denn Ziemßen nahm mich nicht mehr dran, versuchte vielmehr die beiden Kandidatinnen mit Kreuz- und Querfragen zu Obliegenheiten und anderen vertraglichen Pflichten zu torpedieren, um sie über die 40er- Marke zu heben. Mir war klar, dass ich, da ich ja bei ihm allein noch das Wahlfach haben würde, keine großen Punkte holen würde.


Damit war die Pflichtprüfung beendet, worauf sich meine Wahlfachgruppe anschloss:


Wahlfachgruppe ARBEITSRECHT:


Diese Prüfung unterteilte sich in zwie Segmente:Erstens fragte mich der Herr Ziemßen nach dem schönen Begriff "Sozialplan". Ich hatte zunächst keine Ahnung und wusste dann auch direkt, dass ich das VB nicht mehr schaffen würde. Denn er hatte schon ein bissiges Grinsen auf den Lippen und schmiedete den Plan, mir keine richtige Chance mehr zu geben, weiter nach oben geprüft zu werden.


Er gab mir den Tipp: § 112, 112a KSchG


Ich las, definierte, siegte aber nicht. Denn das war ihm natürlich zu dürftig und auch meine Ausschweifungen in Richtung aktueller Problematik des Daimler-Chrysler Konzerns, befriedigten ihn nicht (Da gibt’s wohl auch einen Sozialplan). Er sagte nur noch "Dann was ganz anderes ..."


Der zweite Teil folgte und man konnte deutlich erkennen in der unsicheren Art, wie er die Frage stellte, dass er nur von diesem Sozialplan was wissen wollte, sich aber keinen Plan B ausgedacht hatte:


Fall: Sagen wir, sie sind in einer weit entfernten Stadt zum Vorstellungsgespräch eingeladen ... Sie fahren hin und wenden Fahrtkosten auf. Sie werden aber nicht eingestellt und fragen sich nun, wie Sie die aufgewendeten Kosten erstattet bekommen könnten. Was prüfen Sie?


Meine Antwort:"Ich denke ein Anspruch könnte sich ergeben aus einem vorvertragliches Verhältnis nach § 311 BGB. Denn der Arbeitgeber in spe hat eine Vertrauensbasis geschaffen, auf deren Einhaltung ich nun einen Anspruch haben könnte. Und da noch kein Dienstvertrag zwischen uns entstanden ist, kommt eben ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht, sondern nur ein quasivertraglicher nach § 311 BGB.".


Diese Antwort gefiel ihm zwar, er fragte mich aber, ob nicht das BAG anders entschieden habe.


Darauf ich wieder:"Ja, ich glaube, den Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung hat das BAG auf einen eigenen Vetrag gestützt, nämlich ein konkludenter Vertragsschluß, dass bei Nichteinstellung die Bezahlung der Fahrtkosten zu erstatten sind. Denn dem Verhalten der antragenden Partei, also des Arbeitgebers in spe ist eine konkludente Aussage nach der Verkehrsauffassung beizumessen".


Diese Antwort befriedigte den Ziemßen nun vollends, doch brach er sofort das Gespräch ab, nach insgesamt 6 Minuten Prüfungszeit im Unterschied zu den jeweils 16 Minuten, die meine Mitstreiterinnen für deren Fächern hatten. Eine ziemliche Ungerechtigkeit und eine ziemliche Unverschämtheit, denn er wollte mich nach Notenverkündung noch belehren, dass ein Richter oder Staatsanwalt auch nicht etwas wissen könne und dann neu ansetzen dürfe. Ich sei für ein Vollbefriedigend zwar nur einen Hauch aber doch zu weit entfernt. Die beiden anderen Prüfer sahen das anders, aber irgendwie hatte Ziemßen das letzte Wort, obwohl er nicht Vorsitzender war.


Euch wünsche ich aber mehr Glück, vielleicht hat er ja bessere Laune an Eurem Prüfungstag !!!


 Das Vorgespräch:


In dem Vorgespräch wirkte Herr Baxpehler sehr relaxt und wohlgesonnen. Er stellte keine unangenehme Fragen. Lediglich zur Herkunft und den Vorpunkten. Wenn man sich hier ein paar Antworten zurechtlegt und nicht gerade richtig auf die Kacke haut, dann kann man schon hier einen guten Eindruck hinterlassen.


 Die Person "Baxpehler":


Herr Baxpehler ist Regierungsdirektor und arbeitet im Finanzamt in Köln. Zudem ist er stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft für Steuern. Ich kann Euch zunächst wirklich beglückwünschen, denn Herr Baxpehler ist wirklich ein Glücksgriff unter den Prüfern. Er ist während der ganzen Prüfung freundlich, muntert die Kandidaten durch Kopfnicken und Lächeln auf und nimmt einem so die Angst. Was mir auffiel war, dass er sehr großen Wert auf eigene Gedanken und Argumentationsansätze legte und nicht so sehr auf Auswendiggelerntes.


 Das Prüfungsgespräch im Einzelnen:


Es wurde folgender Fall gestellt:Der Polizeibeamte P wird durch seinen Dienstvorgesetzten ermahnt, seinen langen Haarzopf abschneiden zu lassen. Hierfür gibt es eine Vorschrift, die ihrem Regelungsgehalt nach männlichen Polizeibeamten verbietet, langes Haarkleid zu tragen und den weiblichen Beamtinnen, die Frisur also zu gestalten, dass sich bei einem Gefahreingriff die Gefahr nicht durch die Haartracht verstärkt.


Zunächst wurde Kandidatin 1 gefragt, was der Beamte nun hier unternehmen könne:"Man könnte eine Dienstbeschwerde gegen den Vorgesetzten andenken. Zudem ist fraglich, ob der Maßnahme durch den Dienstvorgesetzten hier Außenwirkung zukommt."


Kandidatin 2 äußerte sich wie folgt:"Die Außenwirkung würde ich hier abstreiten, da dem Handeln durch die Behörde keine Betroffenheit einer außerhalb der Behörde stehenden Person zukommt."


Danach kam ich dran:"Ob dem Handeln hier Außenwirkung zukommt oder nicht richtet sich danach, ob der Beamte in seinem Statusverhältnis oder in seinem privaten Bereich betroffen wird. Doch gerade das scheint hier äußerst problematisch. Zumindest wird er durch die Maßnahme auch in seinem Grundverhältnis betroffen. Denn, wenn er den Zopf für die Dienststelle abschneidet, dann kann er ihn ja nicht für seinen Privatbereich wieder ankleben. Vielmehr ist dies ein zunächst nicht wieder herzustellender Zustand. Ich würde dem Verhalten des Dienstvorgesetzten also die VA-Qualität beimessen."


Baxpehler:"Sind Sie sich sicher, dass das Bundesverwaltungsgericht das auch so gesehen hat?"


Ich wieder:"Wenn Sie schon so fragen ... kann man natürlich auch vom Schwerpunkt her denken und annehmen, dass hier die Behörde den Beamten nicht in seinem privaten Bereich tangieren wollte, obwohl sie es dann schließlich doch getan hat. Zumindest faktisch, meine ich."


Baxphehler:"Ja. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis entschieden. Ergibt sich den daraus ein Problem, dass kein Verwaltungsakt angenommen wurde?"


Dann ich wieder:"Ich denke schon, denn dem Polizeibeamten wird ja hierdurch der Rechtsschutz verkürzt"


Baxpehler:"Kandidatin 1, ist das wahr? Wird dem Beamten der Rechtsschutz abgeschnitten?"


Kandidatin 1:"Ja, denn er hat ja jetzt nicht mehr so viele Klagen zur Auswahl, wenn Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage als Klagearten, die Verwaltungsaktsbasiert sind, wegfallen"


Hierauf schien Baxpehler sich nicht zufrieden zu geben und gab die Frage wieder an mich zurück, damit ich ihm sagen konnte, was ich damit meinte.


Ich also noch einmal:"Durch das Wegfallen der Verpflichtungsklage verbleibt es bei der Feststellungsklage, da die Leistungsklage ja nach § 43 VwGO formell subsidiär ist. Diese aber postuliert ein Feststellungsinteresse, welches ja den Rechtsschutz des Beamten einengt"


Diese Antwort schien Herrn Baxpehler aber indes nicht zu gefallen. Jetzt fragte er an, ob denn hier nicht doch ein Verwaltungsakt vorliegen könnte und woran sich dies erkennen ließe.


Ich meldete mich, da die Frage freigegeben schien:"Beamtenrechtliche Streitigkeiten richten sich seid jeher ja nach § 126 BRRG, wonach ein Vorverfahren immer durchzuführen ist. Vorverfahren weist aber zumindest indiziell auf das Vorliegen eines Verwaltungsaktes hin. Das Beamtenrechtsrahmengesetz ist aber abgeschafft worden, wie jegliche Rahmengesetzgebung durch die Föderalismusreform. Inhaltlich hat sich aber nichts hieran geändert, denn das BRRG ist im Beamtenstatusgesetz aufgegangen, welches in diesem Punkt gleich ist. Sinn und Zweck eines Vorverfahrens ist aber die Selbstkontrolle der Verwaltung, was jedoch nur im Hinblick auf einen Verwaltungsakt Sinn macht. Sinn und Zweck der Überprüfung auch von anderen Klagearten in einem Vorverfahren bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist aber nicht dasselbe. Denn das Vorverfahren wird hier ja nur qua lege angeordnet. Somit bleibt es also nur bei der indiziellen Wirkung des Vorverfahrens. Ein Verwaltungsakt kann man durch dessen gesetzliches Postulat freilich nicht annehmen".


Herr Baxpehler stimmte mir nun zu und fragte die Kandidatin 2, wie man denn nun weiterprüfen könnte:


Kandidatin 2:"Es muss eine Klagebefugnis vorliegen, die auch im Rahmen anderer Klagearten, also der nicht VA-bezogenen, konstitutiv ist, um Popularklagen auszuschließen. Die kann man hier nicht schon aus der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 GG herleiten. Vielmehr entspringt sie hier bereits aus dem Persönlichkeitsrecht nach Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes, eventuell in Verbindung mit dem speziellen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 2 GG, welcher die Gleichbehandlung von Mann und Frau anordet. Denn nach der Polizeilichen Anweisung müssen hier Beamtinnen und Beamte aus verschiedenen Gründen die Haartracht angemessen tragen".


Dies gefiel Baxpehler ganz gut und er wollte, da die Zeit langsam zuende ging, noch von Kandidatin 1 etwas wissen, um sie über die 40 er Hürde zu bringen:"Kandidatin 1, sagen Sie, wem sind die blau-weissen Autos zuzuordnen, die man hier immer wieder herumfahren sieht?"


Kandidatin 1:"Meinen Sie die Polizeiautos? Ja, die sind von Deutschland gestellt, also vom deutschen Staat."


Hierauf erging seitens des ziemlich unfairen Mitprüfers, Richter Ziemßen, lauthalses Gelächter, wodurch er die Kandidatin völlig aus der Reihe brachte und diese erst nach 2 Minuten um den heißen Brei herum-Redens wieder Anschluß fand und die letzte Aussage des Prüfungsgesprächs brachte, nachdem Baxpehler sie aufgefordert hatte, aus dem Fenster zu schauen und bei einem Polizeiauto, welches vor dem Fenster gerade wendete, auf das Nummernschild zu schauen und laut vorzulesen.


Hierauf Kandidatin 1:"Da steht NRW ... achso ja, die ordnet man dem Land, also dem Bundesland zu. Also Nordrhein-Westfalen".


Mit dieser letzten Äußerung war dann das Prüfungsgespräch zu Ende und wir mussten den Prüfungsaal verlassen, damit die Kommission sich zwischenzeitlich beraten konnte.


Also, ich wünsche Euch viel Glück für Eure Prüfung. Gebt nicht auf und denkt immer daran, dass ihr es mit dem Baxpehler wirklich gut getroffen habt. Der fragt zwar völlig abstruse Sachen, aber eigentlich lohnt es sich überhaupt nicht, was zu lernen, denn er ist unberechenbar. Die Notengebung aber und die Chancen, die er einem immer wieder gibt, sprechen für sein Wohlwollen !!!


 


C. Examens-Newsticker


I.  Zivilrecht


Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Stanzeit üblicherweise nicht aufweisen. (BGH Urteil vom 10.3.2009 – VIII ZR 34/08, Beck RS 2009, 09194 = NRÜ 2009, 213)


II. Strafrecht Wird ein Tatverdächtiger zunächst zu Unrecht als Zeuge vernommen, so ist er wegen des Belehrungsverstoßes (§ 136 I 2 StPO) bei Beginn der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldiger auf die Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hinzuweisen (qualifizierte Belehrung). Unterbleibt die „qualifizierte“ Belehrung, sind trotz rechtzeitigen Widerspruchs die nach der Belehrung als Beschuldigter gemachten Angaben nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall verwertbar. Neben dem in die Abwägung einzubeziehenden Gewicht des Verfahrensverstoßes und des Sachaufklärungsinteresses ist maßgeblich darauf abzustellen, on der Betreffende nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung davon ausgegangen ist, von seinen früheren Angaben nicht mehr abrücken zu können (BGH Urteil vom 18.12.2008 – 4 StR 455/08, BeckRS 2009, 05131 = NRÜ 2009, 218)


III. Öffentliches Recht


Nach einer immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage als Nebenbestimmung beigefügte Bedingung, dass zur Finanzierung der Rückbauaufgabe vor Beginn der Bauarbeiten eine Sicherheitsleistung zu erb ringen ist, ist mit der Anfechtungsklage isoliert und mit der Wirkung des § 80 I VwGO anfechtbar.(OVG Magdeburg Beschluss vom 17.9.2008 – 2 M 153/08, NVwZ-RR 2009, 239 = NRÜ 2009, 233)


D. JurRum aktuell (Juli-September 2009)


I. Nomos-RÜ


Seit Anfang 2008 ist eine neue Rechtsprechungszeitschrift mit dem Namen „Nomos-RÜ“ auf den Markt gekommen. Die Autoren sind die alten Bearbeiter der RÜ von Alpmann-Schmidt. Die Qualität ist hervorragend und deckt alle examensrelevanten Themen der neuen Rechtsprechung ab. Haben Sie vor dem Examen 2 Jahre lang die NRÜ gelesen und ins Langzeitgedächtnis abgespeichert, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Sie die ein oder andere Klausur so oder in ähnlicher Form schon mal gelesen haben. Denn woher nehmen die Prüfer Ihre Sachverhalte, doch überwiegend aus der neuen Rechtsprechung! Sie werden auch ab und an Beiträge von mir (Dr. Nolden) finden. Durch diese Kooperation ist es mir gelungen für diejenigen, die ein Jahrsabonnement der NRÜ (59,- Euro inklusive Versand) über JurRum bestellen, einen Sonderbonus für Kursteilnehmer auszuzahlen. Näheres über die NRÜ können Sie auf folgender Internetseite finden:http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=6CDE1E88F06240868081AB0312170333&toc=beck-akademie.80 Dort haben Sie auch die Möglichkeit sich das Heft 1 anzuschauen. Also, verschenken Sie weder Geld noch die Chance auf einen besseren Examenserfolg und sprechen Sie mich an!


II. Verlag: Personal, Recht, Management


Die Dozenten des JurRum-Teams arbeiten nunmehr auch als Autoren beim Verlag Personal, Recht, Management mit. Dieser Verlag, der 2008 gegründet wurde, richtet sich an Studierende und Fach- und Führungskräfte in Unternehmen und Organisationen und gibt ihnen praxisorientierte Informationen. Frau Dr. Wurch hat das Thema „Das deutsche Erbrecht“, Frau Lindart „Das Europarecht“ und ich (Dr. Nolden) „Das deutsche Strafrecht“ übernommen. Einige unserer Studenten haben sich auch bereit erklärt, die Bücher in Fremdsprachen zu übersetzen. So hat der ausländische Student erstmalig die Chance, deutsche Rechtsbücher in seiner Heimatsprache lesen und damit vielleicht auch besser verstehen zu können. Informiert Euch auf folgender Seite: http://www.vprm.de/.

III. Klausurvorbereitung für die 2. Klausur in der Übung im Strafrecht in Bochum



Am 20.5.2009 haben 48 Studenten bei der kostenlosen Klausurvorbereitung für die 2. Klausur in der Übung am 26.5.2009 in Bochum teilgenommen. Nach Reaktion der Teilnehmer, waren die Studenten für die Klausur dadurch optimal vorbereitet. Ich drücke allen Teilnehmern die Daumen und freue mich über persönliche Rückmeldungen.


IV. Vorbereitung auf die häusliche Arbeit im Schwerpunktebereich


Am 7.7.2009 von 15.00 – 17.00 Uhr findet in der Katholischen Hochschulgemeinde, Querenburger Höhe 286, 44741 Bochum, Edith-Stein-Saal, eine kostenlose Veranstaltung zu den formellen Anforderungen der häuslichen Arbeit unter Berücksichtigung der inhaltlichen Schwerpunktsetzung am Beispiel des Schwerpunktebereichs 7 statt. Bereits jetzt wird wegen der hohen Nachfrage um eine Anmeldung gebeten.


V. Vorbereitung auf die 1. Klausur im Referendariat


Gemeinsam mit dem MLP wird Ende Juli eine kostenlose Vorbereitung auf die 1. Klausur im Referendariat (Die Staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung) in Bochum stattfinden. Um rechtzeitige Anmeldung wird auch hier gebeten.


VI. (Aktuelle Veranstaltungstipps) Neue Rechtsprechungskurse (Juli – September 2009)


Jederzeit auf Anfrage.


VII. NRW-Jura-Journal


Für unsere Referendare verweisen wir auf  http://www.nrw-jura-journal.de/


E. Wir gratulieren allen unseren Kursteilnehmern, die in letzter Zeit ihre mündliche Prüfung erfolgreich absolviert haben, herzlich zum bestandenen Examen!


F. Impressum/Kontakt


Für Fragen/Anregungen/Anmeldungen:


Repetitorium JurRum
Dr. Waltraud Nolden
Ringstrasse 178 b ,  44627 Herne
 Tel. 02323-380119,  Fax 02323-380117
www.jurrum.de
e-mail: w.nolden@jurrum.de


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