Beitrag 1: Unterschiede des A-Gutachtens zum Gutachten im ersten juristischen Staatsexamen
Der Unterschied beginnt schon in den Obersätzen. Während es im 1. juristischen Staatsexamen darum geht, ob sich der Täter strafbar gemacht hat, ist im 2. juristischen Staatsexamen, da der Referendar nunmehr die Aufgaben der Ermittlungsbehörden übernimmt, aufgrund des § 170 I StPO für die Erhebung einer öffentlichen Klage nur ein hinreichender Tatverdacht, also eine Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung, zu prüfen. Soll ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO beantragt werden, so muss demgegenüber ein dringender Tatverdacht, also die hohe Wahrscheinlichkeit einer Straftat vorliegen.
Merke:
Im 1. Staatsexamen hieß es: „A könnte sich wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB strafbar gemacht haben, indem er..."
Im 2. Staatsexamen heißt es somit: „Die Staatsanwaltschaft könnte den Beschuldigten A anklagen, wenn gemäß §§ 170 I, 203 StPO hinreichender Tatverdacht vorliegt. Von hinreichendem Tatverdacht spricht man, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Straftat begangen wurde. A könnte hinreichend verdächtig sein einen Diebstahl nach § 242 StGB begangen zu haben, indem er..."
oder
„Der Beschuldigte A könnte dringend verdächtig sein einen Diebstahl nach § 242 StGB begangen zu haben, indem er... Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte als Beteiligter einer verfolgbaren Straftat strafbar gemacht hat."
Während man im 1. Examen Verfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse erst am Ende des Gutachtens erörtert, muss der Referendar diese Voraussetzungen an den Beginn seiner Prüfung stellen. Hierbei sind insbesondere der Strafantrag, die Verfolgungsverjährung und der Strafklageverbrauch zu nennen.
1. Strafantrag
Bei den Antragsdelikten unterscheidet man absolute und relative Antragsdelikte. Die absoluten, wie § 123 StGB, werden nur auf Antrag verfolgt, während die relativen, wie z.B. § 230 I 1 StGB, auch bei einem „besonderen öffentlichen Interesse" (hierzu 234, 243 III RiStBV) verfolgbar sind. (Nicht zu verwechseln mit dem öffentlichen Interesse nach § 376 StPO!) Beachten Sie, dass im A-Gutachten nur die Frage zu beantworten ist, ob die nach dem jeweiligen Verfahrensstadium geforderte Verdachtsstufe vorliegt und nicht, wie der Staatsanwalt ein bestimmtes Delikt verfahrensmäßig behandelt. Hierfür muss das B-Gutachten herhalten. Folglich werden nachfolgend nur die Prüfungspunkte eines Strafantrags dargestellt:
a) Antragsberechtigte, § 77 StGB
Nach § 77 I ist der Verletzte Antragsberechtigter. Nur ausnahmsweise,
wie im Falle des § 230 I 2 StGB, geht das Antragsrecht nach §
77 II StGB auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über,
wenn der Verletzte stirbt und das Gesetz den Übergang bestimmt.
b) Zuständigkeit und Form, § 158 II StPO
Bei Antragsdelikten muss nach § 158 II StPO der Antrag bei einem
Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei
einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.
c) Antragsfrist, § 77 b StGB
Der Strafantrag muss nach § 77 b I StGB innerhalb einer
Frist von drei Monaten gestellt werden. Dabei beginnt die Frist nach
§ 77 b II StGB mit Ablauf des Tages, ab dem der Berechtigte von
der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Beispiel:
30.3. Kenntniserlangung, 31.3. Fristbeginn, 30.6. Fristende Fällt
das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertrag,
endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 77
b I 2 StGB).
d) Rücknahme des Antrags, § 77 d StGB
Nach § 77 d StGB kann der Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener
Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
2. Verjährung
In der Verjährung unterscheidet man nach § 78 StGB zwischen der Verfolgungs- und nach § 79 StGB der Vollstreckungsverjährung. Für das A-Gutachten allein ist die Verfolgungsverjährung maßgeblich. Dabei geht das Gesetz zur Berechnung der Verjährungsfrist in der Regel vom Höchstmaß aus.
Beispiele:
Diebstahl nach § 242 StGB wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren bestraft, so dass die Verjährungsfrist nach §
78 III Nr. 4 StGB 5 Jahre beträgt.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer nach § 316 a StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Das Höchstmaß beläuft sich nach § 38 II StGB auf 15 Jahre. Folglich beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 I Nr. 2 StGB 20 Jahre.
3. Strafklageverbrauch
Nach Art. 103 III GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (ne bis in idem). Maßstab ist der prozessuale Tatbegriff der §§ 155, 264 StPO. Er umfasst den einheitlichen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Beschuldigte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Dabei gilt folgendes Verhältnis zu der Tat im materiellen Sinne:
a) Eine Tat im materiellen Sinne
Liegt eine Tat im materiellrechtlichen Sinne (alles was in Handlungseinheit
steht) vor, so kann grundsätzlich auch nur eine Tat im prozessualen
Sinne gegeben sein.
Beispiel:
A verwirklicht während eines schweren Raubes nach §§
249, 250 II Nr. 1 StGB eine gefährliche Körperverletzung nach
§§ 223, 224 I Nr. 2 StGB, indem er dem Opfer mit einem Stock
schlägt, um die Wertsachen an sich zu nehmen.
Zwischen beiden Delikten liegt eine materielle Tat vor (Handlung im natürlichen Sinne). Folglich ist auch eine Tat im prozessualen Sinne gegeben. Wurde vergessen die gefährliche Körperverletzung anzuklagen, kann diese nach Rechtskraft nicht mehr erneut angeklagt werden.
Im Fall der Handlungseinheit liegen allerdings immer dann mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinne vor, wenn die zu einer normativen Handlungseinheit zusammengefassten natürlichen Handlungen keinen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden und das strafrechtliche Gewicht des nachträglich ermittelten Tatgeschehens das Gewicht der damit in Tateinheit stehenden anderen Straftat erheblich überwiegt. Bei Organisationsdelikte (§§ 129, 129 a StGB, § 20 VereinsG) ist es geboten den prozessualen Tatbegriff von der materiellrechtlichen Tateinheit abzukoppeln.
Beispiel:
Einer Anklage wegen Mordes steht das rechtskräftig abgeurteilte
Vergehen nach § 20 I Nr. 1 VersG nicht entgegen (hierzu BGH NJW
2001, 2643).
b) Mehrere Taten im materiell-rechtlichen Sinne
Mehrere Taten im materiellen Sinne, also Delikte die in Handlungsmehrheit
stehen, stellen in der Regel auch mehrere Taten im prozessualen Sinne
dar, so dass eine erneute Verurteilung möglich ist.
Beispiel:
A hat im Januar und im Mai einen Raub begangen. Ist A bisher nur wegen
Raubes im Mai verurteilt worden, kann der Raub im Januar als eigene
prozessuale Tat erneut angeklagt werden.
Mehrere Taten im materiellrechtlichen Sinne sind allerdings nur eine Tat im prozessualen Sinne, wenn im Einzelfall die Beschuldigungen derart miteinander verknüpft sind, dass keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden würde.
Beispiel:
Die Unfallflucht kann nicht ohne die Umstände des Unfalls beurteilt
werden. Folglich steht einer rechtskräftigen Verurteilung nach
§ 142 StGB einer Anklage wegen des in Tatmehrheit stehenden §
315 c StGB entgegen.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zum 1. Staatsexamen liegt darin, dass der angehende Assessor die für ihn relevanten Fakten oft selbst herausarbeiten muss. Er bekommt keinen Sachverhalt vorgegeben.
1. Aufbau
Beweise müssen in der Tathandlung gewürdigt werden.
Beispiel:
"Fraglich ist, ob A die Sachen weggenommen hat, da er seine Tatbeteiligung
bestreitet."
2. Beweismittel
Als Beweismittel kommen die Aussage des Beschuldigten, der Zeugen-und
Sachverständigen, die Augenscheinsobjekte und Urkunden in Betracht.
Dabei spricht man von einem Geständnis, wenn der Beschuldigte vor
dem Richter gesteht. Geständige Einlassung heißt die Aussage
vor der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Demgegenüber liegt
nur eine Einlassung vor, wenn der Beschuldigte nicht gesteht.
Achtung! Häufige Fehler:
Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft.
3. Verwertbarkeit
Es dürfen keine Beweisverwertungsverbote vorliegen. An dieser Stelle sind damit die bereits im 1. Staatsexamen bekannten Beweisgewinnungs- und Verwertungsverbote zu prüfen.
Der Referendar muss anders als im 1. Staatsexamen insbesondere auf Maßnahmen wie den Verfall, §§ 73 ff StGB und die Einziehung, § 74 StGB eingehen.
Dieser Beitrag wurde uns von Frau Dr. Nolden zur Verfügung gestellt.
Sie führt das juristische Repetitorium JurRum (www.jurrum.de),
welches in Kleingruppen Studenten und Referendare auf das Examen vorbereitet.