C. Der praktische Teil

Im praktischen Teil der Arbeit stellt sich die Frage, ob die gutachtlich vorbereiteten Anträge und Verfügungen sich in der Anklageschrift selbst oder in der Begleitverfügung niederschlagen. Nicht alle Anträge gehören in die Anklage und alle Verfügungen in den Begleitverfügungsteil.

Staatsanwaltschaft Bochum (1) Bochum, den 1.6.2009 (2)
-35 Js 103/09 – (3)

Verfügung(4)

  1. Vermerk:
    Hinsichtlich des Beschuldigten Niemann liegt kein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 I StGB vor. So kann die Trunkenheitsfahrt am 21.11.2008 gegen 12.00 Uhr von Herne nach Bochum nicht bewiesen werden. Die Zeugin und Verlobte Oligmüller hat ihre Aussage widerrufen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Weder darf das Protokoll nach § 252 StPO verwertet werden, noch der Zeugin Oligmüller ein Vorhalt gemacht werden oder die polizeiliche Verhörsperson, der Zeuge POM Müller, vernommen werden.

  2. Einstellung bezüglich des Beschuldigten Niemann gemäß § 170 II StPO hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt von Herne nach Bochum aus den Gründen des Vermerks zu 1.

  3. Nachricht von 2. dieser Verfügung an den Beschuldigten Volker Niemann, Blatt 10/11 der Akte.

  4. Vermerk:
    Eines Bescheides an die Zeugin Melanie Oligmüller bedarf es nicht, weil sie bei § 316 I StGB zunächst Antragsstellerin war, dann aber von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und damit auch den Antrag zurückgenommen hat.

  5. Vermerk:
    Eine Verfolgungsbeschränkung gem. § 154 a I Nr. 1 StPO ist angezeigt. Der einfache Diebstahl an den Coladosen als abtrennbarer Teil einer prozessualen Tat wird eingestellt.

  6. Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls an den Coladosen gegen den Beschuldigten Niemann wird die Anklage gemäß § 154 a I Nr. 1 StPO aus den Gründen des Vermerks zu 5 auf die im Anklagesatz bezeichneten Taten beschränkt.

  7. Anmerkungen, wieso der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten gemäß § 112 II Nr. 2 StPO beantragt wird.

  8. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.

  9. Entwurf und X Durchschriften zu den Handakten.

  10. Eine Durchschrift übersenden an
    1. das Ausländeramt der Stadt Herne gemäß Nr. 42 MiStRa
    2. das Straßenverkehrsamt Herne gemäß Nr. 46 MiStra
    3. an das AG Essen zu 33 Ls 11 Js 712/95 (18/96) gemäß Nr. 13 Mistra

  11. Vermerk:
    Aus der Aussage des Beschuldigten Müller (Bl.. der Akten) ergibt sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Betruges. Hierzu sind weitere Ermittlungen erforderlich. Ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren besteht nicht. Insofern soll ein neues Verfahren eingeleitet werden.

  12. Blätter … ablichten

  13. Ablichtungen unter Vorheftung einer beglaubigten Abschrift des Vermerks zu 10 und unter dieser Ziffer als neues Verfahren gegen Müller wegen Verdachts des Betruges eintragen.

  14. Aktenzeichnen des neuen Verfahrens nach Eintragung hier vermerken:

  15. Registerauszüge bezüglich des Angeschuldigten anfordern

  16. U.m.A. dem Amtsgericht
    - Schöffengericht -
    Bochum

    mit dem Antrag aus der Anklageschrift und den weiteren Anträgen übersandt
    1. dem Angeschuldigten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen
    2. Dem Angeschuldigten gemäß § 140 II StPO einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
    3. Gegen den Angeschuldigten Haftbefehl gemäß § 112 II Nr. 2 StPO zu erlassen
    4. Sicherstellung der Geldbörse nach § 111 b StPO

  17. WV 3 Tage, da Haftbefehl
Unterschrift

K o p f

(1) Absender (2) Ort, Datum (3) Aktenzeichen (4) Verfügung






















(Benachrichtigung nach § 170 II 2 StPO, RiStBV 88


















grds. Benachr. des Antragsstellers, der Verletzter ist nach § 171 StPO, RiStBV 89, Rechtsmittelbelehrung
nach § 172 StPO

§ 169 a StPO





































Urschriftlich mit Akten







Anträge, die schnell zu bescheiden sind

D. Aufbau einer Anklageschrift

(1) Staatsanwaltschaft Bochum (2) Bochum, den 1.6.2009
(3) 35 Js 103/09


(4) Haft! Nächster HPT gemäß § 117 V StPO: (nach 3 Monaten) gemäß § 121, 122 StPO: (nach 6 Monaten)



(5) An das Amtsgericht
- Schöffengericht -
Bochum

An k l a g e s c h r i f t

(6) Der Arbeitslose Volker Niemann,
geboren am 23.09.1985 in Bonn,
wohnhaft Universitätsstr. 50, 44793 Bochum, ledig, deutsch

- in dieser Sache vorläufig festgenommen am 15.1.2008 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 20.4.2009 - 15 GS 246/09 - in der JVA Bochum, Buch-Nr. 987654321 -

Verteidiger: Rechtsanwalt Müller aus Dortmund, Blatt der Akte


wird - unter Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154 a StPO in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls an zwei Coladosen - angeklagt
oder:
wird - im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit -
oder:
- als Jugendlicher mit Verantwortungsreife - angeklagt

am 21.11.2008 in Bochum

durch 3 selbstständige Taten
  1. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen,

  2. versucht zu haben einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen zu nötigen.

  3. durch eine Tat
    1. einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen zu haben.

    2. versucht zu haben eine andere Person körperlich zu misshandeln und an der Gesundheit zu schädigen.

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Am 21.11.2008 verließ der Angeschuldigte eine Trinkhalle des Zeugen Max in Bochum und riss dem Zeugen Moritz, der vor der Trinkhalle stand, eine Leinentasche aus der Hand. Er entnahm ihr eine Geldbörse mit 200,- Euro und steckte sie in die Innentasche seiner Jacke ein, um diese zu behalten. Die Leinentasche ließ er fallen. Anschließend äußerte er gegenüber dem Zeugen Moritz, dass er ihn ins Krankenhaus schicken würde, wenn er ihn verpfeifen würde. Dennoch rief der Zeuge Moritz die Polizei an. Da der Angeschuldigte zu flüchten versuchte, hielt die inzwischen eingetroffene Polizei ihn fest. Der Angeschuldigte sträubte sich heftig und versuchte dabei erfolglos den Zeugen PM Müller zu treten. Hierbei trug der Angeschuldigte Leinenschuhe.

Vergehen strafbar nach 113 I, 223 I, II, 240, 242 I, 22, 23 I, 52, 53 StGB




- Der Verletzte hat am …und damit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. d. Akte) - Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung nach §§ 223 I, II, 22, 23 I StGB.

Beweismittel:

I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen: POM Walter, PM Müller, zu laden über die PI Bochum Emil Moritz, Markgrafenstr. 6, 44787 Bochum Joachim Max, Bochum, Bochumerstr. 2 a III. Augenscheinsbeweise: 2 Dosen Cola IV. Beiakte Verfahrenakte 47 Kls 30/01 StA Bochum

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

1. Zur Person
Der Angeschuldigte wurde am 23.9.1985 in Bonn geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt derzeit mit seiner Verlobten, der Zeugin Melanie Oligmüller, zusammen in Bochum. Der Angeschuldigte ist arbeitslos und ohne Ausbildung. Er konsumierte lange Drogen und ist seit Oktober 2008 clean. Er lebt von Sozialhilfe in Höhe von 180,- Euro monatlich zuzüglich Wohngeld.
Im Jahre 2004 wurde er als Heranwachsender vom AG Herne wegen gemeinschaftlichem Diebstahls in einem besonders schweren Fall in dem Verfahren 4 Ds 25 Js 352/04 zu Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Im Jahre 2005 wurde er wiederum als Heranwachsender vom AG Herne wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in dem Verfahren 4 Ds 25 Js 56/05 zu einer Geldauflage verurteilt. Schließlich wurde er im Jahre 2006 im Verfahren 4 Ds 25 Js 856/06 wegen Diebstahls in 2 Fällen, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.

2. Zur Sache
Am 21.11.2008 suchte der leicht alkoholisierte Angeschuldigte gegen 11.45 Uhr die Trinkhalle des Zeugen Max in Bochum auf. Der Tathergang verlief wie im Anklagesatz dargestellt.

Der Angeschuldigte leugnet die Straftaten gegenüber dem Zeugen Moritz und lässt sich im Übrigen nicht zur Sache sein. Der Angeschuldigte wird aber durch die Aussagen der Zeugen Max und Moritz widerlegt werden. Beide haben die Entwendung des Portemonnaies beobachtet und der Zeuge Moritz kann in der Hauptverhandlung glaubhaft bekunden, dass der Angeschuldigte ihm gegenüber geäußert hat, dass er ihn ins Krankenhaus schicken, würde, wenn er ihn verpfeifen würde. Die Geschehnisse nach Eintreffen der Polizeibeamten könnten neben den Zeugen Max und Moritz auch die Zeugen POM Walter und PM Müller bekunden.

Es wird beantragt,

Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - zu eröffnen.

Unterschrift
K o p f
(1) Absender (2) Ort, Datum (3) Aktenzeichen (4) § 117 V StPO, wenn noch kein Wahlverteidiger Berechnung, § 43 StPO (Tag = Tag), Beginn mit Festnahme (es sei denn Haftbefehl ist nach der Festnahme erlassen worden) z.B. 3.4.09 Ende 3.7.09; §§ 121, 122 StPO 3.10.09; RiStBV 110 IV
(5) Adressat, das Gericht und der Spruchkörper RiStBV 110 III
A n k l a g e s a t z

Personalien des/der
Angeschuldigten, hierzu § 210 I StPO i.V.m. RiStBV 110 II Mehrere Angeschuldigte werden mit römischen Zahlen gekennzeichnet

Untersuchungshaft RiStBV 110 IV

Verteidiger RiStBV 110 II b)

Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO, RiStBV 110 II e)

Zeit und Ort der Begehung RiStBV 110 II c), bei unechter Wahlfeststellung, entweder am .. in .. oder … am … in

A b s t r a k t u m
- Wiedergabe aller Tatbestandsmerkmale einschließlich der Regelbeispiele RiStBV 110 II c)

- mehrere Beschuldigte römische Zahlen (I, II) - Tatmehrheit, arabische Zahlen (1., 2.) - Tateinheit, kleine Buchstaben (a), b))

Bei echter Wahlfeststellung … entweder .. oder

K o n k r e t u m
Zeitform: Imperfekt Achtung! Tatsachen für den subjektiven Tatbestand benennen



Sofern fallrelevant: - Der Angeschuldigte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von KFZ erwiesen
- Das Fahrzeug … unterliegt der Einziehung


Angaben der angewandten Vorschriften § 200 I 1 StPO: - StGB BT von unten nach oben, - AT von unten nach oben,
- andere Gesetzes, z.B. JGG
- auch Nebenstrafen und Maßregeln
- bei mehreren Angeschuldigten trennen

RiStBV 110 II d)

B e w e i s m i t t e l

RiStBV 110 II f)

W e s e n t l i c h e s
E r g e b n i s d e r
E r m i t t l u n g e n

RiStBV 110 II g)
Insbesondere Vorstrafen





















Achtung!
Der Zeuge ist glaubwürdig,
die Aussage ist glaubhaft.














A n t r a g
Alle Anträge, die nicht schnell gehen müssen, die zusammen mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden sind, gehören in die Anklage, die anderen in die Begleitverfügung, da diese das Gericht sofort nach Eingang der Akten bescheidet.
Also hier folgende Anträge stellen:
- den Haftbefehl nach Maßgabe der Anklage neu zu fassen und Haftfortdauer anzuordnen
- Verfahrensverbindung, §§ 2, 3 StPO
- die Hinzuziehen eines zweiten Richters gemäß § 29 II GVG zu beschließen
- Herrn XY hinsichtlich der Verfolgung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner Tochter G als Nebenkläger zuzulassen (§ 395 II Nr. 1 StPO)
- Antrag auf Einziehung des Pkws

Informationen zum Thema Kanzleimarketing.