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Staatsanwaltschaft Bochum (1) Bochum, den 1.6.2009 (2)
-35 Js 103/09 – (3) Verfügung(4)
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K o p f (1) Absender (2) Ort, Datum (3) Aktenzeichen (4) Verfügung(Benachrichtigung nach § 170 II 2 StPO, RiStBV 88 grds. Benachr. des Antragsstellers, der Verletzter ist nach § 171 StPO, RiStBV 89, Rechtsmittelbelehrung nach § 172 StPO § 169 a StPO Urschriftlich mit Akten Anträge, die schnell zu bescheiden sind |
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(1) Staatsanwaltschaft Bochum (2) Bochum, den 1.6.2009 (3) 35 Js 103/09 (4) Haft! Nächster HPT gemäß § 117 V StPO: (nach 3 Monaten) gemäß § 121, 122 StPO: (nach 6 Monaten) (5) An das Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum An k l a g e s c h r i f t(6) Der Arbeitslose Volker Niemann,geboren am 23.09.1985 in Bonn, wohnhaft Universitätsstr. 50, 44793 Bochum, ledig, deutsch - in dieser Sache vorläufig festgenommen am 15.1.2008 und seither in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 20.4.2009 - 15 GS 246/09 - in der JVA Bochum, Buch-Nr. 987654321 - Verteidiger: Rechtsanwalt Müller aus Dortmund, Blatt der Akte wird - unter Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154 a StPO in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls an zwei Coladosen - angeklagt oder: wird - im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit - oder: - als Jugendlicher mit Verantwortungsreife - angeklagt am 21.11.2008 in Bochum durch 3 selbstständige Taten
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:Am 21.11.2008 verließ der Angeschuldigte eine Trinkhalle des Zeugen Max in Bochum und riss dem Zeugen Moritz, der vor der Trinkhalle stand, eine Leinentasche aus der Hand. Er entnahm ihr eine Geldbörse mit 200,- Euro und steckte sie in die Innentasche seiner Jacke ein, um diese zu behalten. Die Leinentasche ließ er fallen. Anschließend äußerte er gegenüber dem Zeugen Moritz, dass er ihn ins Krankenhaus schicken würde, wenn er ihn verpfeifen würde. Dennoch rief der Zeuge Moritz die Polizei an. Da der Angeschuldigte zu flüchten versuchte, hielt die inzwischen eingetroffene Polizei ihn fest. Der Angeschuldigte sträubte sich heftig und versuchte dabei erfolglos den Zeugen PM Müller zu treten. Hierbei trug der Angeschuldigte Leinenschuhe.Vergehen strafbar nach 113 I, 223 I, II, 240, 242 I, 22, 23 I, 52, 53 StGB - Der Verletzte hat am …und damit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. d. Akte) - Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung nach §§ 223 I, II, 22, 23 I StGB. Beweismittel:I. Einlassung des Angeschuldigten II. Zeugen: POM Walter, PM Müller, zu laden über die PI Bochum Emil Moritz, Markgrafenstr. 6, 44787 Bochum Joachim Max, Bochum, Bochumerstr. 2 a III. Augenscheinsbeweise: 2 Dosen Cola IV. Beiakte Verfahrenakte 47 Kls 30/01 StA BochumWesentliches Ergebnis der Ermittlungen:1. Zur PersonDer Angeschuldigte wurde am 23.9.1985 in Bonn geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt derzeit mit seiner Verlobten, der Zeugin Melanie Oligmüller, zusammen in Bochum. Der Angeschuldigte ist arbeitslos und ohne Ausbildung. Er konsumierte lange Drogen und ist seit Oktober 2008 clean. Er lebt von Sozialhilfe in Höhe von 180,- Euro monatlich zuzüglich Wohngeld. Im Jahre 2004 wurde er als Heranwachsender vom AG Herne wegen gemeinschaftlichem Diebstahls in einem besonders schweren Fall in dem Verfahren 4 Ds 25 Js 352/04 zu Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Im Jahre 2005 wurde er wiederum als Heranwachsender vom AG Herne wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in dem Verfahren 4 Ds 25 Js 56/05 zu einer Geldauflage verurteilt. Schließlich wurde er im Jahre 2006 im Verfahren 4 Ds 25 Js 856/06 wegen Diebstahls in 2 Fällen, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchten Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. 2. Zur Sache Am 21.11.2008 suchte der leicht alkoholisierte Angeschuldigte gegen 11.45 Uhr die Trinkhalle des Zeugen Max in Bochum auf. Der Tathergang verlief wie im Anklagesatz dargestellt. Der Angeschuldigte leugnet die Straftaten gegenüber dem Zeugen Moritz und lässt sich im Übrigen nicht zur Sache sein. Der Angeschuldigte wird aber durch die Aussagen der Zeugen Max und Moritz widerlegt werden. Beide haben die Entwendung des Portemonnaies beobachtet und der Zeuge Moritz kann in der Hauptverhandlung glaubhaft bekunden, dass der Angeschuldigte ihm gegenüber geäußert hat, dass er ihn ins Krankenhaus schicken, würde, wenn er ihn verpfeifen würde. Die Geschehnisse nach Eintreffen der Polizeibeamten könnten neben den Zeugen Max und Moritz auch die Zeugen POM Walter und PM Müller bekunden. Es wird beantragt, Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - zu eröffnen. Unterschrift |
K o p f
(1) Absender
(2) Ort, Datum
(3) Aktenzeichen
(4) § 117 V StPO, wenn noch kein Wahlverteidiger
Berechnung, § 43 StPO (Tag = Tag), Beginn mit Festnahme (es sei denn Haftbefehl ist nach der Festnahme erlassen worden) z.B. 3.4.09 Ende 3.7.09; §§ 121, 122 StPO 3.10.09; RiStBV 110 IV
(5) Adressat, das Gericht und der Spruchkörper RiStBV 110 III A n k l a g e s a t z
Personalien des/der Angeschuldigten, hierzu § 210 I StPO i.V.m. RiStBV 110 II Mehrere Angeschuldigte werden mit römischen Zahlen gekennzeichnet Untersuchungshaft RiStBV 110 IV Verteidiger RiStBV 110 II b) Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO, RiStBV 110 II e) Zeit und Ort der Begehung RiStBV 110 II c), bei unechter Wahlfeststellung, entweder am .. in .. oder … am … in A b s t r a k t u m
- Wiedergabe aller Tatbestandsmerkmale einschließlich der Regelbeispiele
RiStBV 110 II c)
- mehrere Beschuldigte römische Zahlen (I, II) - Tatmehrheit, arabische Zahlen (1., 2.) - Tateinheit, kleine Buchstaben (a), b)) Bei echter Wahlfeststellung … entweder .. oder K o n k r e t u m
Zeitform: Imperfekt
Achtung! Tatsachen für den subjektiven Tatbestand benennen
Sofern fallrelevant: - Der Angeschuldigte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von KFZ erwiesen - Das Fahrzeug … unterliegt der Einziehung Angaben der angewandten Vorschriften § 200 I 1 StPO: - StGB BT von unten nach oben, - AT von unten nach oben, - andere Gesetzes, z.B. JGG - auch Nebenstrafen und Maßregeln - bei mehreren Angeschuldigten trennen RiStBV 110 II d) B e w e i s m i t t e l
RiStBV 110 II f) W e s e n t l i c h e s
E r g e b n i s d e r E r m i t t l u n g e n RiStBV 110 II g) Insbesondere Vorstrafen Achtung! Der Zeuge ist glaubwürdig, die Aussage ist glaubhaft. A n t r a g
Alle Anträge, die nicht schnell gehen müssen, die zusammen mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden sind, gehören in die Anklage, die anderen in die Begleitverfügung, da diese das Gericht sofort nach Eingang der Akten bescheidet.Also hier folgende Anträge stellen: - den Haftbefehl nach Maßgabe der Anklage neu zu fassen und Haftfortdauer anzuordnen - Verfahrensverbindung, §§ 2, 3 StPO - die Hinzuziehen eines zweiten Richters gemäß § 29 II GVG zu beschließen - Herrn XY hinsichtlich der Verfolgung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner Tochter G als Nebenkläger zuzulassen (§ 395 II Nr. 1 StPO) - Antrag auf Einziehung des Pkws |