Die Anwaltsklausur kann von ihrer Bedeutung her nicht überschätzt werden. Seitdem sie 1994 zum ersten Mal in NRW in Erscheinung getreten ist, hat sie einen unvergleichlichen Boom erlebt. Dies ist wohl allein damit zu erklären, dass seitens des Prüfungsamtes angenommen wird, mit solchen Klausuren einen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit während des Referendariats herzustellen. Wie groß dieser Effekt wirklich ist, soll hier dahingestellt bleiben.
Ein Merkmal solcher Klausuren ist, dass sie nicht in ein allgemeingültiges Schema passen. Hier ist vor allem (einzel-)fallorientiertes Arbeiten gefragt. Ohne eine genaue Lektüre des Bearbeitervermerks können Anwaltsklausuren nicht ansprechend gelöst werden. Es kommt des öfteren vor, dass hier wichtige Zusatzangaben stehen oder Bereiche von der Falllösung ausgenommen werden. Häufig wird auf die Anfertigung einer Sachverhaltsschilderung verzichtet. Die grundsätzliche Fragestellung geht meist dahin, die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens zu prüfen, Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen und einen Schriftsatz zu entwerfen. In der überwiegenden Anzahl der Aufgabenstellungen wird dabei ein einschichtiges Gutachten verlangt. Dieses weist Ähnlichkeiten zu den Klausuren aus der universitären Ausbildung auf.
Im Folgenden sollen diese Fragestellungen im einzelnen behandelt werden. Dabei scheint der Schrecken für den Referendar von Punkt zu Punkt zuzunehmen. Zeitmangel und fehlende praktische Fertigkeiten führen oft dazu, dass der Schriftsatz nur marginal bearbeitet wird.
Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass zuerst der Sachverhalt genau zur Kenntnis genommen wird. Ob dies durch mehrfaches Lesen und Unterstreichen erfolgt oder durch Herausschreiben der wesentlichen Aspekte ist zweitrangig. Es sollte aber immer bedacht werden, nicht zuviel Zeit an unnötige Schreibarbeit zu verlieren. Andererseits macht ein farbliches Markieren dann keinen Sinn mehr, wenn fast der gesamte Text in allen Farben des Regenbogens erscheint.
Danach muss man verstehen in welcher Konstellation man sich befindet. Folgende sind denkbar. Vorprozessuale Beratung des Anspruchstellers oder desjenigen der sich dagegen verteidigt oder Mandatsübernahme nach Klageerhebung bzw. Vertretung des Beklagten. Jede dieser Fallgestaltungen weist ihre Besonderheiten auf. Hier reagiert der eine oder andere Korrektor auf Ungenauigkeiten allergisch. Deshalb sollte man sich hierfür ein paar Minuten Zeit nehmen. Der häufigste Fall ist der der Vertretung des Beklagten.
Bei der Formulierung kann man sich grundsätzlich an die Grundsätze halten, die bei der Schilderung eines Tatbestands im Urteil gelten. Doch sollte man nie vergessen, dass es sich hier nicht um ein solches handelt, sondern um eine anwaltliche Arbeit. § 138 III ZPO gilt folglich hier nicht. Bei einer vorprozessualen Fragestellung sollte man vom „Mandanten" sprechen, nachdem man kurz klargestellt hat, wer dies ist. Einen Kläger bzw. Beklagten gibt es hier ja noch nicht. Alternativ kann man nach der Klarstellung auch bei dem Namen bleiben. Dies sollte man jeweils konsequent durchhalten. Ansonsten entsteht eine gewisse Verwirrung.
Bei einer Fragestellung nach Klageerhebung sollte man nur vom Kläger
bzw. Beklagten sprechen.
Beispiel:
Der Mandant, nachfolgend Beklagter genannt, ist der Fußballprofi
Bruno Müller aus Dortmund. Er wird mit der ihm am 01.05.2007 zugestellten
Klage von dem Fußballtrainer Peter Schmidt aus Dortmund, vertreten
durch den RA Meier, vor dem LG Dortmund auf ... in Anspruch genommen.
Aus den Angaben des Mandanten, der Klageschrift sowie den weiteren Unterlagen
ergibt sich folgender Sachverhalt.
Die Angaben des eigenen Mandanten sollte man nicht im Konjunktiv formulieren. Es würde der anwaltlichen Arbeitsweise nicht gerecht, wenn man Angaben des Mandanten als bloße Behauptungen darstellen würde. Man kann hier in etwa so formulieren: Der Mandant erklärt, er habe... . Seine Rechtsansichten sollte man kurz wiedergeben.
Ferner muss immer beachtet werden, welche Angaben bereits bei Gericht eingereicht wurden.
Eine weitere Besonderheit ist bei der Wiedergabe der Anträge zu beachten. Solange keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, muss vom angekündigten Antrag gesprochen werden. Aber dies auch nur dann, wenn es einen solchen wirklich schon gibt. Dies ist gerade bei der Vertretung des Beklagten oder des Anspruchsgegners oft noch nicht der Fall. Man sollte dann an dieser Stelle das Begehren des Mandanten schildern. „ Der Mandant will sich gegen die Klage verteidigen." Ebenso sollte bei einer vorprozessualen Beratung vorgegangen werden.
Die Prozessgeschichte sollte nur mitgeteilt werden, soweit sie von Bedeutung ist. Z.B. bei einer Beweisaufnahme.
Unserer Meinung nach ist ein einleitender Vorschlag zu Beginn des Gutachtens entbehrlich. So kann der Anwalt den Vorschlag letztlich nur sich selbst unterbreiten. Dass dies unsinnig ist, ergibt sich von selbst. Äußerst problematisch ist die Verwendung des richtigen Stils. Grundsätzlich muss vom Gutachtenstil ausgegangen werden. Und offiziell muss dieser auch durchgehalten werden. Doch bei alleiniger Verwendung des Gutachtenstils sind Anwaltsklausuren zu umfangreich. Sie sind ja materiellrechtlich nicht minder anspruchsvoll als Urteilsklausuren. Letztendlich kommt es auf den richtigen Mix von Gutachten- und Urteilsstil an. Die überwiegende Anzahl der Prüfer, die ja selbst Praktiker sind, rechnet es nicht negativ an, wenn man WIRKLICH unwichtige Prüfungspunkte kurz im Urteilsstil abhandelt. So zeigt sich hier doch auch die Praxisnähe eines Prüflings.
Ferner muss man hier auch die Besonderheiten der einzelnen Konstellationen betrachten. Die Wichtigste ist die, dass bei der vorprozessualen Beratung des Anspruchstellers die Zulässigkeit erst nach der Begründetheit geprüft werden kann. Erst wenn klar ist, welche Ansprüche der Mandant besitzt kann geprüft werden, wie und wo diese geltend gemacht werden können. Am elegantesten erscheint es uns, wenn man bei den Zweckmäßigkeitserwägungen auf die Zulässigkeitsgesichtspunkte eingeht.
Bei der Beratung des Beklagten kann die Zulässigkeit normal durchgeprüft werden. Ob aber eventuelle Rügen tatsächlich erhoben werden, sollte erst in den Zweckmäßigkeitserwägungen dargelegt werden. Grundsätzlich sollten Gestaltungsrechte im Gutachten geprüft werden. Die Ausübung ist dann eine Frage der Zweckmäßigkeit. Dies muss jedoch im konkreten Fall beurteilt werden. Zudem muss man auch dann, wenn man zur Unzulässigkeit der Klage kommt, wegen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht die Begründetheit prüfen. Ein Hilfsgutachten ist nicht notwendig. Ferner sollte bei Anwaltsklausuren stets mit der herrschenden Rechtssprechung argumentiert werden. Ansonsten würde man seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzten. Bei Fragen des Beweises sollte eine vorsichtige Beweisprognose angestellt werden. Jedoch ist es in den Klausuren meist so, dass es nicht auf diese Frage ankommt. Hier gilt das Gleiche wie bei den Beweisfragen in Urteilsklausuren.
Bei diesen Erwägungen zeigt sich, inwieweit der Klausurschreiber die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten verstanden hat. Äußerst schwierig wird dies dadurch, dass man nicht nur eine Vorgehensweise überprüfen muss, wie beim Urteil, sondern selbst schöpferisch tätig werden muss. Und diese Vorgehensweise muss juristisch korrekt sein. Problematisch ist dies gerade wegen der fehlenden praktischen Erfahrung eines Referendars. Woher soll man wissen, welches Vorgehen zweckmäßig ist. Zudem ist die Zweckmäßigkeit ein sehr unscharfer Begriff. Letztendlich MUSS man sich hier auf einfache Grundzüge beschränken. Hinzu kommen ein paar eingefahrene Fallgestaltungen, welche Gegenstand eines eigenen Artikels sein werden. Diese sollten stets präsent sein. Mehr dürfte auch von einem durchschnittlichen Korrektor nicht erwartet werden. Dies gilt besonders wegen des Zeitdrucks der bei der Abfassung der Erwägungen herrscht. Grundsätzlich soll beurteilt werden, welche gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Maßnahmen sinnvoll sind. Dabei muss immer der für den Mandanten sicherste und kostengünstigste Weg beschritten werden.
Es versteht sich von selbst, dass bei geringen Erfolgsaussichten dem Mandanten von einem Prozess abgeraten werden sollte. Insoweit können auch eine Klagerücknahme, eine Erledigung und ein sofortiges Anerkenntnis eine Rolle spielen. Man sollte sich die einzelnen Kostenfolgen einmal in Ruhe durchlesen. Weiterhin sollte hier dargelegt werden, wie zweckmäßig die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist oder inwieweit prozessuale Rügen erhoben werden sollten.
Es muss ferner erörtert werden, was dem Gericht dargelegt werden soll, bzw. welches gegnerische Vorbringen bestritten werden soll. Hierbei muss aber § 138 I ZPO beachtet werden. Zudem ist immer auch ein kurzes Eingehen auf die betreffenden Fristen anzuraten.
Wenn der Fall dazu Anlass gibt, sollte erwogen werden, wie eventuelle Gegenansprüche geltend gemacht werden können. Um hier zwischen Widerklage und Aufrechnung unterscheiden zu können, müssen deren Voraussetzungen und Folgen beherrscht werden.
Gerne wird auch das sogenannte Herausschießen eines Zeugen angeführt, sowie Erwägungen zur Prozesskostenhilfe. Dies erscheint jedoch unter realen Klausurumständen doch etwas fernliegend.
Wichtiger sind wiederum die Vollstreckungsgesichtspunkte bzw. die Vollstreckungsschutzanträge. Ein kurzes Eingehen hierauf dürfte gerade am Ende einer Klausur den Korrektor beeindrucken. Doch sollte man sich seiner Ausführungen sicher sein. Sonst unterlässt man lieber - wie die meisten anderen Klausurenschreiber auch - Ausführungen hierzu.
Ferner sollten hier Erwägungen angestellt werden, wenn in dem Fall ein Versäumnisurteil ergangen ist. Letztendlich sollte auch auf einen möglichen einstweiligen Rechtsschutz eingegangen werden. Hierzu müssen dessen Voraussetzungen zumindest in den Grundzügen sicher beherrscht werden.
An die Zweckmäßigkeitserwägungen schließt sich der zusammenfassende Vorschlag an. Hier werden die in der Zweckmäßigkeit gewonnenen Erkenntnisse nochmals kurz zusammengefasst.
Danach sollte man die Anträge ausformulieren. Aber keine Panik. Auch hier reicht es aus, die normalen Anträge zu kennen. Deren Abfassung ist schwierig genug und sollte deshalb, soweit möglich, bereits vor Beginn der Niederschrift erfolgen.
Als weiterer Aufgabenteil folgt nun meist noch das Anfertigen eines Schreibens. Insoweit kommt eine Klageerhebung oder ein Mandantenschreiben in Betracht. Auch hier zeigt sich die mangelnde praktische Erfahrung eines Referendars. Also sollten auch hier vor allem Grundzüge beherrscht werden. So muss bei einem Schreiben an das Gericht § 130 ZPO berücksichtigt werden. Zudem sollte man das Abfassen eines Rubrums in einer Klageschrift beherrschen. Und zudem darf keinesfalls bei einem Schreiben an das Gericht etwas für den eigenen Mandanten nachteiliges geschrieben werden.
Bei einem Mandantenschreiben ist zu bedenken, dass der Mandant meist kein juristisches Wissen hat. Deshalb verbieten sich hier Fachausdrücke. Inwieweit ein solches Mandantenschreiben aber eine sinnvolle Prüfungsleistung darstellt kann bezweifelt werden.
In einer unserer nächsten Ausgabe drucken wir ein praktisches Beispiel für eine Klageerhebung, sowie für ein Mandantenschreiben ab.