B-Gutachten in der StPO-Klausur

Fortsetzungsbeitrag 2: Das B-Gutachten als prozessualer Teil schließt sich an das A-Gutachten an und stellt die Verbindung zwischen dem materiellrechtlichen Teil und der praktischen Entscheidung dar. Es ist in der Regel kurz zu halten. Der nachfolgende Beitrag dient als Checkliste, erhebt also keinen Anspruch auf Vollständigkeit und beleuchtet nur die wichtigsten Prüfungspunkte.

I. Ordnen nach einzelnen Beschuldigten und nach prozessualen Taten (nur gedanklicher Prüfungspunkt)

Da zwischen mehreren Beschuldigten auch verschiedene prozessuale Entscheidungen getroffen werden können, ist zwischen den einzelnen Beschuldigten zu unterscheiden.

z.B. Hinsichtlich A kommt aufgrund eines hinreichenden Tatverdachtes eine Anklageerhebung nach § 170 I StPO und hinsichtlich B, bei dem aufgrund tatsächlicher Gründe keine Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit besteht, eine Einstellung nach § 170 II StPO in Betracht.
Zudem muss zwischen den prozessualen Taten differenziert werden.
Wie bereits im letzten Beitrag in der Ausgabe 6/2007 im A-Gutachten dargestellt, versteht man unter der prozessualen Tat nach §§ 155, 264 StPO den einheitlichen geschichtlichen Vorgang.

z.B. In Bezug auf den Sachverhalt im Januar kommt bei A eine Anklageerhebung nach § 170 I StPO und in Bezug auf den Sachverhalt im Mai eine Einstellung nach § 170 II StPO in Betracht.

Merke:

Innerhalb einer prozessualen Tat kommt – anders als beim Urteil – keine Teileinstellung in Betracht

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II. Einstellungen

Die häufigsten Einstellungen erfolgen nach:

1. § 170 II 1 StPO
Vorraussetzung für § 170 II 1 StPO ist, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, also eine Verurteilung unwahrscheinlich ist. Dabei können die Gründe materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Natur sein. Wird das öffentliche Interesse an der Verfolgung eines Privatklagedeliktes verneint (§ 376 StPO), wird das Verfahren ebenfalls nach § 170 II 1 StPO eingestellt.

Bei Verfahrenseinstellung nach § 170 II 1 StPO, knüpfen sich hieran Folgefragen an:

a) Benachrichtigung des Beschuldigten nach § 170 II 2 StPO

b) Einstellungsbescheid an den Antragssteller, § 171 S. 1 StPO, Nr. 88 RiStBV (Nr. 90 e Ergänzungsband Schönfelder)

aa) Der Antragssteller, der zugleich der Verletzte ist und bei dem der Antrag nach § 172 II 3 StPO zulässig ist, ist nach § 171 S. 2 StPO über die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens zu belehren. Verletzter ist jede natürliche, juristische Person oder/und jeder Personenverein, in dessen Rechte durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar eingegriffen worden ist. Das ist zunächst der Rechtsgutträger.

z.B. Bei der Sachbeschädigung ist Verletzter der Eigentümer.
Verletzter ist aber auch derjenige, der nach § 395 StPO zur Nebenklage befugt ist.

z.B. Der Ehegatte ist bei der Tötung des anderen Ehegatten Verletzter (§ 395 II Nr. 1 StPO).

Schließlich ist Verletzter auch die Person, dessen sonstige Rechtssphäre durch die Tat betroffen worden ist.

z.B. Verletzter ist auch die Person, zu deren Nachteil eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird oder werden soll.

bb) Liegt ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO vor, ist der Antragssteller auf den Weg der Privatklage zu verweisen.

Merke:

Besteht eine prozessuale Tat aus Offizial- und Privatklagedelikte ist das „Offizialdelikt“ vorrangig und auf die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens zu verweisen.

2. §§ 154, 154 a StPO
Nach Nr. 5, 101, 101 a RiStBV soll die Staatsanwaltschaft weitgehend und auch schon im frühen Stadium der Ermittlungen von dem Teilverzicht auf die Strafverfolgung nach § 154 StPO und von der Beschränkung der Strafverfolgung in § 154 a StPO Gebrauch machen.

a) § 154 I Nr. 1 StPO
Bei der Einstellung nach § 154 I Nr. 1 StPO muss es um eine selbstständige prozessuale Tat gehen, deren zu erwartende Rechtsfolge im Vergleich zur bereits rechtskräftig verhängten (1. Alt.) oder zu erwartenden Sanktion (2. Alt.) für eine andere prozessuale Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

z.B. Neben den Raub im Januar fällt der Hausfriedensbruch im Mai nicht beträchtlich ins Gewicht.

In den Fällen des § 154 I 2. Alt. StPO, in denen die Verhängung einer Sanktion noch nicht erfolgt ist, wird zunächst die vorläufige Einstellung verfügt.

Die Einstellung und ihr Grund werden dem Anzeigeerstatter durch Bescheid mitgeteilt, Nr. 101 II, 89 RiStBV. Aufgrund der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bedarf es keiner Rechtsmittelbelehrung.

Merke:

Durch die Anwendung von § 154 StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein.

b) § 154 a I StPO
Nach § 154 a I StPO wird innerhalb einer prozessualen Tat die Strafklage beschränkt, wenn die abtrennbaren Tatteile nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.
z.B. Der zeitgleich begangene Hausfriedensbruch fällt gegenüber dem Raub nicht beträchtlich ins Gewicht.
Da die prozessuale Tat angeklagt wird, bedarf es keiner Mitteilung an den Beschuldigten bzw. an den Antragssteller.
Auf die erfolgte Beschränkung nach § 154 a StPO ist in der Anklageschrift hinzuweisen, § 101 a III RiStBV.

Merke:

Die Ausklammerung ist aktenkundig zu machen und kann bis zur Klageerhebung rückgängig gemacht werden.

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III. Bejahung des (besonderen) öffentlichen Interesses


1. Besonderes öffentliches Interesse bei den Antragsdelikten

Bei relativen Antragsdelikten wie z.B. § 230 StGB kann das Fehlen des Strafantrags (hierzu bereits der Beitrag zum A-Gutachten) durch die Bejahung des „besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses“ ersetzt werden (beachte Nr. 234, 243 III RiStBV).

2. Einfaches öffentliches Interesse bei Privatklagedelikten nach § 376 StPO

Wird das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse bejaht, ist begriffslogisch das einfache öffentliche Verfolgungsinteresse nach § 376 StPO bei Privatklagedelikte zu bejahen. Wird das besondere öffentliche Verfolgungsinteresse hingegen verneint und liegt bei Antragsdelikten ein Strafantrag vor oder handelt es sich um ein Privatklagedelikt, bei dem ein Strafantrag nicht erforderlich ist wie z.B. § 374 I Nr. 5 StPO, die Bedrohung nach § 141 StGB, ist das öffentliche Interesse Verfahrensvoraussetzung für die öffentliche Klage.

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IV. Sachliche und örtliche Zuständigkeit


1. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit bezeichnet den Spruchkörper, an den die Klage zu richten ist. Hierbei spielen für die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung die Amtsgerichte und die Landgerichte eine Rolle.
Bei der sachlichen Zuständigkeit 1. Instanz ist zwischen den allgemeinen Strafgerichten und den Jugendgerichten zu differenzieren.

a) Allgemeine Strafgerichte bei Erwachsenen

Amtsgericht
1. Strafrichter § 25 GVG 2. Schöffengericht und erw. Schöffengericht §§ 24, 28 GVG
 

Vergehen

- Privatklage

oder

- keine höhere Freiheitsstrafe als 2 Jahre zu erwarten ist

Verbrechen und Vergehen
wenn nicht:

- Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 74 II, 74 a GVG oder Zuständigkeit des OLG § 120 GVG

- mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist

- wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt

Strafgewalt
§ 24 II GVG; bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe sowie alle Maßregeln mit Ausnahme der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Sicherungsverwahrung.

 

Landgericht
1. Große Strafkammer §§ 74 I, 76 II GVG 2. Strafkammer als Schwurgericht §§ 74 II, 76 I GVG
  Verbrechen und Vergehen- wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, es sei denn die Zuständigkeit der Strafkammer als Schwurgericht oder des OLG ist gegeben.- wenn die Staatsanwaltschaft trotz geringerer Straferwartung wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. vollzähliger Zuständigkeitskatalog nach § 74 II GVG (grundsätzlich Delikte, die die Todesverursachung voraussetzen, bis auf die fahrlässige Tötung)
Strafgewalt
uneingeschränkte Strafgewalt
  Beachte noch die Spezialkammern nach §§ 74 a, b, c GVG

 

Gedankliche Eckpunkte zur Fehlervermeidung sind:

  • Privatklagedelikte nach § 374 StPO sind beim Strafrichter anzuklagen, auch wenn sie eine Straferwartung von mehr als 2 Jahren (bis zu 4 Jahren) haben.
  • Verbrechen sind nie beim Strafrichter anzuklagen.
  • Mit Delikten über 4 Jahre Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht nichts zu tun.

b) Jugendgerichte

Amtsgericht
1. Jugendrichter §§ 33 I, 39 JGG 2. Jugendschöffengericht § 40 JGG
 

- Wenn nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der StA Anklage beim Strafrichter erhebt.

- § 108 II JGG für Heranwachsende, wenn Strafrichter zuständig wäre.

Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören.

Strafgewalt
§ 39 II JGG: Strafgewalt 1 Jahr Jugendstrafe; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, falls § 105 JGG bejaht wird, uneingeschränkt in den Grenzen des § 18 JGG (anders als § 24 II GVG)Bei Heranwachsenden, bei denen allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, gilt hingegen nach § 108 III 1 JGG die Strafgewalt von 4 Jahren (§ 24 II GVG).
Landgericht
Große Jugendkammer§ 41, 108 III 2 JGG
 

1. § 41 I Nr. 1 JGG: Sachen, die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74 e des GVG zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.

2. § 41 I Nr. 2 GVG: Die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 II JGG).

3. § 41 I Nr. 3 GVG: Die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre.

4. § 41 I Nr. 4 GVG: bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt.

5. Ist im Einzelfall einen höheren Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten, so ist die Jugendkammer für Heranwachsende, die nach allgemeinem Strafrecht zu verurteilen sind, nach § 108 III 2 JGG zuständig.6. § 74 b JGG Jugendschutzsachen

Strafgewalt
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, für die § 105 JGG gilt, uneingeschränkte Strafgewalt in den Grenzen des § 18 JGG.Bei Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden, gilt die Strafgewalt wie bei Erwachsenen.

Gedanklicher Eckpunkt zur Fehlervermeidung ist:
Da sich anderenfalls bei der Verurteilung des Heranwachsenden nach allgemeinem Strafrecht ein Widerspruch zur sachlichen Zuständigkeit für Erwachsene ergäbe, gilt für den Heranwachsender, bei dem das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, die sachliche Zuständigkeit im Erwachsenenstrafrecht entsprechend.


2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 7 ff. StPO, 42 JGG. Klausurrelevante Gerichtsstände sind die ordentlichen, allgemeinen und primären Gerichtsstände des Tatorts nach § 7 I StPO, des Wohnsitzes nach § 8 I StPO, des Ergreifungsortes nach § 9 StPO. Bei mehreren Tatorten besteht eine Wahlmöglichkeit nach § 13 StPO

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V. Besondere Verfahrensart

Prozessuale Alternative zur Anklageerhebung ist der Strafbefehl. Dieser kommt in Betracht, wenn die Ahndung einfach gelagerter Straftaten der kleinen und mittleren Kriminalität in Frage stehen. Straftaten in einer Assessorklausur sind aber in der Regel schwierig zu beurteilen. Dennoch kann auch in einer Klausur ein Strafbefehl in Betracht zu ziehen sein, wenn es sich um verschiedene Angeschuldigte handelt oder um verschiedene prozessuale Taten desselben Angeschuldigten.

Dabei gelten folgende Prüfungspunkte:

  1. kein Strafbefehl gegen Jugendliche (§ 79 I JGG) und gegen Heranwachsende, bei denen Jugendstrafrecht angewendet wird (§ 109 II 1 JGG).
  2. Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Vergehen
  3. Rechtsfolgen nach § 407 II StPO
  4. nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist eine Hauptverhandlung nicht erforderlich, § 407 I 2 StPO, Nr. 175 III RiStBV.

Merke:

Ein zu erwartender Einspruch ist kein Grund, auf den Strafbefehl zu verzichten.

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VI. Zusätzliche Anträge

Häufig ist darzulegen, dass neben dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens noch weitere Anträge nötig sind. Hierzu gehören:

1. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach §§ 112 ff. StPO gegen einen noch nicht inhaftierten Beschuldigten.

Dabei ist bei Jugendlichen die einschränkende Vorschrift des § 72 JGG zu beachten, die für Heranwachsende nicht gilt.
Voraussetzungen der §§ 112 f. StPO sind:

a) Dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung

b) Haftgrund

aa) Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO

bb) Fluchtgefahr, § 112 I Nr. 2 StPO

cc) Verdunklungsgefahr, § 112 II Nr. 3 StPO

dd) Wiederholungsgefahr, § 112 a I StPO

ee) besonders schwere Taten, § 112 III StPO; beachte die verfassungskonforme Auslegung der Norm, so dass zwar ein Haftgrund, nicht aber bestimmte Tatsachen vorliegen müssen.

c) Ausschluss, wenn die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht, § 112 I 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft hat nach § 125 StPO beim zuständigen Gericht den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zu stellen.


2. Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO, 68, 109 I 1 JGG

z.B. Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig, sich wegen §§ 315 b III, 315 III Nr. 1 b StGB strafbar gemacht zu haben. Da es sich hierbei um ein Verbrechen handelt, ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 I Nr. 2 StPO zu bestellen.


3. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111 a StPO i.V.m. 69 StGB

Für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis müssen dringende Gründe die Annahme stützen, dass die Vorschrift des § 69 StGB Anwendung finden wird.


4. Sicherstellung von Gegenständen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, § 111 b StPO

Folgt aus dem Sachverhalt, dass Gegenstände sichergestellt wurden, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§§ 73 ff. StGB, 56 WaffG, Nr. 75 RiStBV), ist an einen Antrag nach § 111 b StPO zu denken.


5. Zulassung der Nebenklage, § 396 II StPO

Beachte, dass seit dem 2. JuMoG vom 22.12.2006 nach § 80 III JGG unter Umständen eine Nebenklagemöglichkeit auch bei Jugendlichen besteht.

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VII. Mitteilungspflichten

Schließlich sind noch Mitteilungspflichten nach der Mistra (Nr. 90 c Schönfelder Ergänzungsband) zu beachten.
Die wichtigsten Mitteilungen sind:

Nr. 31 – 35: bei Straftaten gegen Jugendliche bestehen Mitteilungspflichten z.B. an die Jugendgerichtshilfe, das Jugendamt, die Schule oder den Vormundschaftsrichter

Nr. 42 MiStra: Mitteilung an die Ausländerbehörde in Strafsachen gegen Ausländer

Nr. 45 MiStra: Mitteilung in Straßenverkehrssachen an die nach § 68 I, II StVZO zuständige Verwaltungsbehörde (Straßenverkehrsamt)

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