Das öffentliche Recht löst bei der Mehrzahl der Referendare ein Gefühl der Ohnmacht aus. Klausuren im öffentlichen Recht sind gefürchtete Klippen im Zweiten Juristischen Staatsexamen. Die Notendurchschnitte der öffentlich-rechtlichen Klausuren scheinen die Bedenken zu bestätigen, denn es sind häufig die niedrigsten im Rahmen eines Examenstermins.
Die gute Botschaft an dieser Stelle lautet: Die Klausuren gelingen nicht demjenigen am besten, der besondere materielle Rechtskenntnisse angehäuft hat. Vielmehr muss das juristische Handwerkszeug beherrscht werden. Denn mit einem soliden Basiswissen gerade im verwaltungsprozessualen Bereich, das sich u.a. in einem gelungenen Aufbau der Klausur niederschlägt, lassen sich die allermeisten Aufgabenstellungen bewältigen. Öffentliches Recht ist handhabbar, wenn man die Grundlagen beherrscht und die immer wieder vorkommenden prozessualen Situationen einübt. Daher handeln die nachfolgenden Ausführungen davon, dass die gute Juristin und der gute Jurist vor allem lernen müssen, dem vorhandenen Wissen den besten Ausdruck zu verleihen. Es geht nicht darum, wahllos Probleme abzuladen. Denn eine korrekte und juristisch präzise Ausdrucksform sowie eine formale Gliederung und Schwerpunktsetzung sind die Visitenkarten der Bearbeiterin und des Bearbeiters. Hier ist ein ständig wachsendes Defizit zu beobachten, dass aufgrund der verkürzten Ausbildungszeit auch nicht korrigiert werden kann. So kommt es, dass elementare Probleme der Klausurentechnik, die das methodische Rückgrat des Examenswissens darstellen, nicht hinreichend vermittelt werden können, deren Beherrschung aber gleichwohl erwartet wird.
Aus Sicht vieler Referendare verschärft sich die Situation bei den Klausuren im Assessorexamen dadurch, dass von ihnen verwaltungspraktische Lösungen für Problemfelder verlangt werden, die eher unbekannte Materien betreffen. So können Aufgabenstellungen im Bereich des Ausgangsverfahrens vor den Verwaltungsbehörden angesiedelt sein. Im Mittelpunkt steht hier natürlich der Verwaltungsakt, letztlich dreht es sich in fast allen Klausuren u.a. um Bescheide von Behörden, gegen die aufgrund mannigfaltiger Fehlermöglichkeiten angegangen. So kann es um den Entwurf eines Ausgangsbescheids genauso gehen wie um Abhilfebescheide oder aufsichtsbehördliche Beanstandungsverfügung bis hin zum seltener vorkommenden Entwurf einer Ratsentscheidung. Klassische Problemfelder sind hier immer wieder Anhörungserfordernisse und alle Fragen rund um die höchst klausurrelevanten Ermessensentscheidungen. Das Widerspruchsverfahren ist ebenfalls öfters Gegenstand einer Examensklausur. Ein Klausursteller kann im Rahmen des verlangten Entwurfs eines Widerspruchsbescheids ohne weiteres Probleme wie die „reformatio in peius“, die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Begründung, der sofortigen Vollziehbarkeit oder der Widerspruchsfrist einbauen, was die Beliebtheit des Widerspruchsbescheids in Examensklausuren erklärt. Gerade hier sind ein sauberer Aufbau und die Kenntnis der Rechtmäßigkeitsanforderungen unabdingbar für eine gelungene Klausur. In NRW ist die Fallauswahl aktuell durch das Bürokratieabbaugesetz und die dadurch bedingte überwiegende Entbehrlichkeit des Vorverfahrens allerdings deutlich eingeschränkt. Es kommt auch vor, dass eine gutachterliche Würdigung der Rechtslage zur Vorbereitung einer der vorgenannten Bescheide verlangt wird.
Mindestens eine der beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren betrifft den Entwurf eines Urteil oder Beschlusses. Daher stellt das Verwaltungsprozessrecht stellt einen weiteren, eigentlich den prüfungs- und praxisrelevantesten Bereich des öffentlichen Rechts dar, denn die Kombination aus Theorie und Praxis macht dieses Gebiet für die Prüfungssituation interessant. Die zahlreichen Übersichten und Aufbauschemata zu den wichtigsten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen ermöglichen eine schnelle Wiederholung des Stoffes. Die Arbeit am Normalfall hilft, methodisches Vorgehen bei der öffentlich-rechtlichen Fallbearbeitung zu erlernen. Die Probleme der verschiedenen Rechtsschutzsysteme muss jeder Referendar selbstverständlich beherrschen. Diese sind in der Regel nicht besonders schwer, müssen jedoch in einer Klausur, falls angelegt, als sogenannte „Fußgängerpunkte“ unbedingt angesprochen werden. Hierzu gehört auch die Kenntnis der prozessualen Sondersituationen wie Klagerücknahme, einvernehmliche Erledigungserklärung und gerichtlicher Vergleich, die durchaus auch in eine Examensklausur eingebaut werden können. Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren sind in Klausuren eher selten, aber möglich. Fallkonstellationen der Normenkontrolle (wichtig z.B. im Baurecht bei Bebauungplänen) und einstweiliger Rechtsschutz, der nicht nur in der Praxis, sondern auch im Assessorexamen eminent wichtig ist, müssen „sitzen“. In aller Regel ist der Referendar aufgrund der für das Examen zu lernenden Stofffülle darauf angewiesen, einzelne Gebiete relativ schnell durchzuarbeiten und das Wesentliche, die Strukturen aufzunehmen. Materiellrechtliche Kenntnisse im Bereich des Kommunalrechts, des Öffentlichen Baurechts, des Polizei- und Ordnungsrecht mit Vollstreckungsrecht, des Straßen- und Wegerechts, des Immissionsschutzrechts, des Gewerberechts, des Abfallrechts, des Beamtenrecht, des Versammlungsrechts sowie des Staatshaftungsrecht sollten in Grundzügen vorhanden sein. Natürlich können darüber hinaus auch andere unbekannte Materien des Besonderen Verwaltungsrechts aufgerufen werden.
Wer sich an ein paar einprägsame Regeln hält, wird jede Klausur – im Übrigen nicht nur jede öffentlich-rechtliche - besser in den Griff bekommen.
Eine zentrale Anforderung an die Assessorklausur ist die Bewältigung des Zeitproblems. Ein bewusster Umgang mit den verfügbaren fünf Stunden gelingt demjenigen besser, der die grundlegenden Strukturen und Formalien beherrscht und damit mehr Zeit hat, sich mit den materiellrechtlichen Problemen des Falles näher zu beschäftigen. Viele Arbeiten werden nicht zu Ende geführt oder werden gerade im wichtigen materiellrechtlichen Teil flüchtig ausgeführt. Hier heißt es eher früh mit dem Schreiben zu beginnen, um die problemorientierte juristische Arbeit am Ende nicht nur oberflächlich ausführen zu können. Es dürfte Sinn machen die Entscheidung systematisch und strukturiert abzuarbeiten und nicht erst den Tatbestand nach den Entscheidungsgründen zu schreiben. Nach eineinhalb, spätestens nach zwei Stunden Analyse sollte man sich ein Bild von dem Fall derart gemacht haben, dass man weiß, wie er zu entscheiden ist. Etwas anderes bleibt kaum übrig, will man nicht den Erfolg riskieren.
Beim ersten Durchlesen sollte man versuchten, nicht jede Information juristisch zu verarbeiten, sondern nur bestimmte Besonderheiten des Sachverhalts zu markieren, die einem gleich ins Auge fallen. Ob zur Markierung Farben oder Klebezetteln verwandt werden, bleibt jedem selbst überlassen. Wichtig ist allein, dass man den Zeichen eine bestimmte feste Bedeutung zuweist. Unterscheiden kann man z.B. wichtigen Tatsachenvortrag von Rechtmeinungen, etwa durch Unterstreichen oder Unterkringeln. So sehr man sich auch bemüht, zunächst noch nicht juristisch zu denken, wird es einem nicht in Gänze gelingen. Wenn sich also schon Gedanken aufdrängen, sollte man sie auch festhalten. Das ist dann am einfachsten, wenn man einen Notizzettel daneben legt auf dem man Fragen, Probleme und sonstige Eingebungen aller Art notiert. Da hat man dann schon mal was auf dem Papier stehen. Diese Methode erscheint sehr effektiv, da sie übersichtlich ist. Auch können die Zettel durch Umkleben neu sortiert und ein einmal gewählter Aufbau je nach Erkenntnisstand variiert werden.
Eine gute Vorgehensweise ist es, die Klausur von hinten aufzuzäumen. Der Schlüssel heißt Bearbeitervermerk. Diesen sollte man am besten mehrfach lesen, um ihn zu verinnerlichen. Er gibt das Schema für die Klausurbearbeitung vor. Zu dem dort ausdrücklich erlassenen Fragen sollten sich im Lösungsentwurf auch keinerlei Angaben finden, denn damit kann nicht gepunktet werden.
Die Klausuren entstehen aus einem „echten“ Aktenstück. Tatsächlich werden die Klausuren zusammengebastelt und künstlich angedickt. Solche Abschnitte sollte man nun im zweiten Schritt suchen. Diese Geschenke des Klausurstellers kann man erkennen und verwerten lernen. Hier sollte der Blick auf die Daten, besondere Auffälligkeiten und Rechtsmeinungen gerichtet werden.
Der Sachverhalt wird aus zwei Gründen mit zusätzlichem Stoff angereichert: Die echten Nebensächlichkeiten dienen dazu, auszutesten, ob der Verfasser in der Lage ist unwichtiges aus dem Tatbestand herauszuhalten. Im Zweifel ist Nebensächliches nicht wirklich nebensächlich, sondern enthält in Wahrheit einen wichtigen Wink, der zu einem versteckten Problem führt. Egal, ob man diesen gesehen hat oder nicht, im Zweifel ist es wichtig und gehört es in den Tatbestand.
Auch Rechtsmeinungen sind immer ein Geschenk, denn sie enthalten meisten Hinweise auf den Lösungsweg oder auf ein streithebliches Gesetz und sie enthalten Stoff zum Argumentieren. Sie gehören also immer in den Lösungsentwurf und sei es nur durch verneinenden Nebensatz (" die Anhörung war entgegen der Auffassung des Klägers auch entbehrlich, weil ...). Sinn und Zweck von Rechtsmeinungen kann nämlich auch sein, dem Verfasser Gelegenheit zu geben, abseitiges Wissen zu präsentieren oder ihn Probleme erörtern zu lassen, die sonst im Rahmen der Klausur nicht unterzubringen sind.
Nach der Erfassung des Sachverhalts muss ermittelt werden, wo die rechtlichen Schwerpunkte der Klausur liegen und welcher Aufbau plausibel erscheint. Eine stichwortartige Lösungsskizze sollte die Grundlage für die Reinschrift darstellen. Wenn nach der Analyse mehrere Lösungswege denkbar, empfiehlt es sich, ggfls. denjenigen zu wählen, der alle Argumente des Falles verwertet, ohne dass Hilfserwägungen notwendig werden.
Es ist ein weiterer wunder Punkt, dass in den AG´s aus Zeitmangel oft nicht einmal mehr die Grundlagen für das Gelingen einer jeden Klausur – nämlich die Methodik der Subsumtion – hinlänglich vermittelt werden können. Dabei ist dies elementar wichtig, denn jeder Prüfer kann dadurch beeindruckt werden, dass ein vertretbares Ergebnis hergeleitet und nicht nur behauptet und dabei in sprachlich einwandfreier Weise unter Beachtung der Grundprinzipien juristischer Arbeitsweise dargelegt wird. Vereinfacht betrachtet funktioniert die Darstellung im Urteilsstil wie folgt: Das Ergebnis wird vorangestellt, sodann wird die zu prüfende Norm genannt und deren Inhalt vollständig wiedergeben. In der Folge wird die Rechtsgrundlage in Tatbestand und Rechtsfolge gegliedert. Alle Argumente der Beteiligten werden in diese Struktur eingepasst. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind vor der eigentlichen Subsumtion zu definieren. Bei der rechtlichen Würdigung geht es nicht nur um eine bloße Tatbestandswiederholung, gefragt ist vielmehr die Arbeit mit konkretem Normbezug und dem Ziel, klare rechtliche Wertungen unter Ausschöpfung des Sachverhalts zu treffen.
Sehr viele Klausuren sind in einem unzureichenden sprachlichen Stil aufbereitet. Kurze Sätze sind das Mittel der Wahl, denn ein klarer Stil führt zu klaren Gedanken. Es empfiehlt sich, im Aktivstil schreiben. Vermeiden Sie Durchstreichungen, benutzen Sie ggfls. Tipp-Ex flüssig. Oft hilft es schon, sich um ein sauberes gut lesbares Schriftbild zu bemühen.
Hier müssen etwa folgende Fragen abgearbeitet werden: Ist das Rubrum vollständig? Sind die Nebenentscheidungen hinreichend begründet? Ist das Ergebnis in sich stimmig und gerecht bzw. lebensnah? Überzeugen die Argumente den unterlegenen Beteiligten? Wichtiger als das konkrete Ergebnis der entworfenen Entscheidung ist die gelungene Herleitung. Stimmt der Tenor mit den Gründen überein? Übrigens ist es hilfreich, im Vorfeld zahlreiche Tenorierungsbeispiele mehrfach durchzuspielen, um Sicherheit zu gewinnen oder sich gar selbst eine eigene Tenorierungsdatenbank nach und nach zuzulegen. Der Tenor sollte festgelegt werden, bevor mit der Reinschrift der Entscheidungsgründe begonnen wird und nicht erst gegen Ende der Arbeit. Ggfls. kann der Tenor den Gründen angepasst werden, nie umgekehrt.
Letztlich bleibt anzumerken, dass nur Übung den Meister macht! Es empfiehlt sich also, auf jeden Fall die vielfältigen Angebote zum Klausurenschreiben wahrnehmen, die in Arbeitsgemeinschaften und Repititorien, Ausbildungszeitschriften und –büchern angeboten werden. Besonders effektiv ist, wenn hier unter Examensbedingungen gearbeitet wird, also auch zur selben morgentlichen Tageszeit für jeweils genau 5 Stunden pro Aufgabenstellung.
Als Spiegelbild der soeben gegebenen Ratschläge können die immer wieder vorkommenden Fehler aufgezeigt werden, die bei Nicht-Befolgung der oben ausgeführten Regeln zu Buche schlagen. Es gibt zahlreiche Veröffentlichungen, die aus Befragungen von Prüfern und AG-Leitern hervorgegangen sind. Schauen Sie sich diese Liste einmal an und fragen Sie sich, ob auch Sie den einen oder anderen dieser typischen Fehler begehen! Diese Hinweise können elementare Bausteine zu einer persönlichen "Fehlervermeidungsstrategie" enthalten.
Dieser Artikel stammt von Frau Dr. Mecking. Sie war bis 2006 nebenamtliche
Prüferin für das 2. juristische Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt
in NRW in Düsseldorf. Aus Überzeugung die Referendarausbildung
nunmehr von der „anderen Seite aus“ zu fördern, ist
sie seit 2007 freie Mitarbeiterin beim Repetitorium JurRum (www.jurrum.de).
Ihre hauptberufliche Tätigkeit übt sie als Rechtsanwältin/Mediatorin
und Justiziarin in der Rechtsabteilung der Apothekerkammer Nordrhein
aus.